· 

Öffentliche Warnungen von der Bundesregierung im Katastrophenfall per SMS?


 

 

 

Mit dem 2.COVID-Gesetz (20.3.2020) wird in § 98a TKG eine Möglichkeit für eine öffentliche Warnung per SMS eingeführt. 


Öffentliches Warnsystem in § 98a TKG

 

 

Was ist eine öffentliche Warnung?

Eine öffentliche Warnung ist eine Mitteilung der Bundesregierung oder in Auftrag der Bundesregierung per SMS an einen großen Empfängerkreis

·      über drohende oder sich ausbreitende größere Notfälle oder Katastrophen oder     

·      Aufrufe in Zusammenhang mit drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen oder Katastrophen

 


 

Die gesetzliche Regelung

Öffentliches Warnsystem

§ 98a. TKG
 (1) Die Bundesregierung oder ein gemäß Abs. 4 ermächtigtes Organ hat Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln.

Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln.

Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

 

(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.

 

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung sowie eine allfällige Delegation gemäß Abs. 4 zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Folgt der Betreiber dem Auftrag nicht, hat die für den der Warnung zugrundeliegenden Anlassfall sachlich zuständige oberste Behörde diesen durch Bescheid zu erteilen.

 

(4) Wenn die Art der in Abs. 1 genannten Notfälle oder Katastrophen es erfordert, kann die Bundesregierung auch ein anderes bundesstaatliches Organ zur Erteilung der Aufträge nach Abs. 1 ermächtigen.

 

(5) Die Bundesregierung oder das gemäß Absatz 4 beauftrage Organ, hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Absatz 1 erfolgten Warnungen, unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.

 

 

Strafbestimmung:

Die Übertretung durch die Telekommanbieter wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 37.000,00 bestraft (siehe § 109 Abs 3 Z 17a TKG).

 

Wenn daher eine Warnung nicht oder nicht auftragsgemäß übermittelt wird, dann kann dies eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen, die die Vorstände, die Geschäftsführer oder verantwortlich Beauftragte iSd § 9 VStG (persönlich!) trifft. Verschulden an der Nichtdurchführung ist Voraussetzung für die Strafe, aber wird iSd § 5 VStG „vermutet“, dh ein etwaig Beschuldigter muss nachweisen, dass er ein System implementiert hat, dass diese Warnungen ermöglicht und deren Einhaltung auch überwacht hat.

 

Befristung bis zum 31.12.2020:

 

De Reglungen zum öffentlichen Warnsystem (§ 98a – öffentliches Warnsystem) und § 109 Abs. 3 Z 17a TKG (Strafbestimmung bei Übertretung) treten am 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. 

 

 

    21.03.2020, Autor:

 

    Michael Schweiger, zert. DSBA


Download
öffentliche Warnung §98 TKG.pdf
Adobe Acrobat Dokument 693.7 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0