OGH klärt Beweislastverteilung zu Art 82 DSGVO


 

 

Art 82 DSGVO sieht eine Beweislastumkehr vor.

Wie weit geht diese?

Das wurde nun vom OGH geklärt

 


Der Sachverhalt

Eine Kreditanfrage einer betroffenen Person wurde abgelehnt. Es stellte sich heraus, dass die Bank eine Bonitätsauskunft bei einer Wirtschaftsauskunftei eingeholt hatte. Es gab einen Eintrag über ein angebliches Inkassoverfahren betreffend EUR 138.

 

Der Kläger (die betroffene Person) brachte vor, dass eine rechtswidrige Verarbeitung von Daten zur Ablehnung der Kreditanfrage im Jahr 2016 geführt hat, und erst eine andere Bank den Kredit zu ungünstigeren Konditionen gewährt hätte.

 

Ohne diese negative Auskunft wäre das Kreditverhältnis mit der ersten Bank zustande gekommen. Die betroffene Person hat bei einer anderen Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen, der jedoch ungünstiger sei.

Dadurch sind Mehraufwendungen entstanden sowie noch zu befürchten; diese wollte die betroffene Person von der Wirtschaftsauskunftei aus dem Titel des Schadenersatzes in Höhe von EUR 6.271,67 ersetzt erhalten. Des weiteren begehrte die betroffene Person den Ersatz des immateriellen Schadens von EUR 2.000,00.

 

Die Instanzen

Das Erstgericht (LG Feldkirch) verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 2.000,-- und wies jedoch das Mehrbegehren im weiteren Betrag sowie der Feststellung ab. Dagegen berief die beklagte Wirtschaftsauskunftei nicht; der Kläger jedoch schon, aber der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Unterinstanzen.

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Die Schlussfolgerungen des OGH:

 

1. Der Geschädigte muss den „Schaden“ nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, dann ist die Klage abzuweisen.
 

Art 82 Abs 3 DSGVO normiert nur eine Beweislastumkehr für die Verantwortlichkeit / das Verschulden, jedoch nicht für die anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches. Der OGH führt dazu aus und verweist u.a. auch auf den Datkomm und die Kommentierung zu Art 82 (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO [Stand 1. 12. 2018, rdb.at]

 

"Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum. Demnach normiert Art 82 DSGVO nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen“

  

2. Der Geschädigte muss nachweisen dass die rechtswidrige Handlung zum Schaden geführt hat, dh „kausal“ war.
 

Auch in diesem Punkt verweist der OGH darauf, dass die Beweislastumkehr des Art 82 DSGVO nicht greift, und der Geschädigte die Verpflichtung hat, die rechtswidrige Verarbeitung und den (behaupteten) Schaden in einen kausalen Zusammenhang zu bringen.

 

„Nach völlig einhelliger Auffassung ist aus der Bestimmung des Art 82 DSGVO keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität abzuleiten. Auch die in der Revision dafür angeführten Stimmen bejahen eine solche nicht. Nach Schweiger (in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz 91) sind die haftungsbegründenden Tatsachen vom Anspruchsteller zu behaupten und zu beweisen, sohin der Eintritt eines (materiellen oder immateriellen) Schadens, der Normverstoß, dh die (objektive) Rechtswidrigkeit durch den Schädiger, sowie die (Mit‑)Ursächlichkeit des Verhaltens des Schädigers am eingetretenen Schaden im Sinne einer adäquaten Kausalität. Auch Zankl (Unklare DSGVO‑Haftung, ecolex 2017, 1150 [1151]) verneint letztendlich eine Beweislastumkehr für die Kausalität.“

 


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Die Entscheidung des OGH zum Download
6 Ob 217/19h vom 27.11.2019
OGH 2019 Wirtschaftsauskunftei Beweislas
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