In Beschwerdeverfahren sollte der Verantwortliche mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Wer nicht mit der Aufsichtsbehörde kooperiert, riskiert eine Verwaltungsstrafe.
Die Aufsichtsbehörde in den Niederlanden verhängte für eine verspätete Meldung eines Datenschutzvorfalles (Art 33 DSGVO) eine Geldstrafe gegen einen Verantwortlichen. Es traf keinen geringeren als booking.com. Die Strafe ist nicht rechtskräftig.
Aufmerksamen Lesern des Blog wird nicht entgangen sein, dass es gar nicht so einfach für die Datenschutzbehörde eine juristische Person wegen des Verstoßes gegen die DSGVO zu verurteilen und eine DSGVO-Strafe iSd Art 83 DSGVO zu verhängen. Dies liegt am österreichischen Prozessrecht, dem Verwaltungstrafgesetz (VStG)
Der VwGH hat eine Entscheidung zur "Strafbarkeit der juristischen Person im Datenschutzrecht" gefällt.
Mag. Michael Suda (von der DSB) hat uns dazu einen Gastbeitrag zur Verfügung gestellt.