In einem Auskunftsverfahren (noch unter DSG 2000) hat ein Krankenhaus einer Auskunftswerberin (einer Angestellten) zwar mitgeteilt, dass es Zugriffe auf ihre Daten gegeben hat, aber die konkreten Empfänger der Daten wurde nicht beauskunftet.
Ist eine derartige Auskunft zu erteilen?
Die Datenschutzbehörde hatte über einen Sachverhalt (vor dem 25.05.2018) entschieden, bei dem ein Unberechtigter eine Auskunft von einem Verantwortlichen über personenbezogene Daten einer betroffenen Person bekommen hat, die er nicht bekommen hätte dürfen. (DSB-D123.098/0003-DSB/2018 vom 10.9.2018)
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