Die französische Datenschutzbehörde (CNIL) hat eine Millionenstrafe gegen Google LLC (EUR 60 Mio) und Google Ireland Ltd (EUR 40 Mio) und gegen Amazon Europe (EUR 35 Mio).
Art 49 Abs 1 lit a DSGVO erlaubt es, dass Datenübermittlungen in Drittländer auf eine ausdrückliche Einwilligung gestützt werden kann. Ist das ein tauglicher Ausweg für Datenübermittlungen in die USA?
Das AG Lübeck fällte in einem Verfahren zur Prozesskostenhilfe im Oktober 2019 einen Beschluss, bei dem es auch um eine Prognose zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches nach DSGVO ging.
Die belgische Aufsichtsbehörde verhängte am 17.12.2019 noch eine Strafe von EUR 15.000,-- wegen der Verwendung von Cookies auf einer Website. Peter Craddock von NautaDutilh hat darüber berichtet.