Der Europäische Datenschutzausschuss hat sich mit den Folgen der Schrems-II-Entscheidung des EuGH beschäftigt.
Auf 38 Seiten werden (vorerst) in englischer Sprache Hinweise und Tipps gegeben, wie internationale Datentransfers in Drittländer zulässig sein können.
Opening remarks by Vice-President Jourová and Commissioner Reynders at the press point following the judgment in case C-311/18 Facebook Ireland and Schrems
Art 49 Abs 1 lit a DSGVO erlaubt es, dass Datenübermittlungen in Drittländer auf eine ausdrückliche Einwilligung gestützt werden kann. Ist das ein tauglicher Ausweg für Datenübermittlungen in die USA?
Der EDSA hat sich mit den Folgen der Schrems II - Entscheidung des EuGH vom 16.7.2020 bereits am 23.7.2020 beschäftigt.
Eine Information dazu in englischer Sprache ist verfügbar.
Was können Unternehmen jetzt tun? Womit müssen Unternehmen rechnen? Werden die Aufsichtsbehörden nun Sanktionen verhängen, zB Strafen oder Datenübermittlungen untersagen?
Ein Betroffener verlangte Auskunft gem. Art 15 DSGVO vom Petitionsausschuss des Hessischen Landtages ... Dieser war der Ansicht, kein Verantwortlicher zu sein. Der EuGH sah das anders!