Die „Guidelines 3/2019 on processing of personal data through video devices“ (Richtlinie 3/2019 betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Videogeräten) sind nun zur Konsultation aufgelegt.
Bisnode Polska Sp. z o.o. erhielt von der Aufsichtsbehörde eine Geldstrafe von ca. € 220.000,--.
Bisnode informierte die Personen in der Wirtschaftsdatenbank nur dann, wenn eine Email-Adresse zur Verfügung stand. Andere Betroffene wurden aus Kostengründen nur über die Website informiert.
Hätte nicht auch die Österreichische Post bei den Marketingdaten die betroffenen Personen informieren müssen?
Die DSB hat in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung entschieden, dass jede betroffene Person bei der Aufnahme in eine Bonitätsdatenbank zu verständigen ist. Mangels Verständigung ist die Verarbeitung rechtswidrig.
Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz hat in einer Anfragebeantwortung bestätigt, dass die Informationspflicht des Art 13 und 14 DSGVO nicht „rückwirkend“ gelten.
Muss eine betroffene Person die Datenschutzerklärung / Datenschutzinformation unterschreiben (und damit zur Kenntnis nehmen)? Kann der Verantwortliche die Leistung verweigern, wenn die betroffene Person die Datenschutzerklärung / Datenschutzinformation nicht unterschreibt?
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