Die Veröffentlichung von Urteilen des OGH ist in § 15 OGHG geregelt. Es erfolgt auch eine Anonymisierung von personenbezogenen Daten.
Die DSB ist für Beschwerden gegen nicht ausreichende Anonymisierungen durch den OGH nicht zuständig.
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss und die Veröffentlichung der Daten schaffte es zur Datenschutzbehörde. Die Behörde entschied (DSB-D123.800/0001-DSB/2018, 28.11.2018) nicht dafür zuständig zu sein.
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