Der VwGH hat eine Entscheidung zur "Strafbarkeit der juristischen Person im Datenschutzrecht" gefällt.
Mag. Michael Suda (von der DSB) hat uns dazu einen Gastbeitrag zur Verfügung gestellt.
Eine Verwaltungsstrafe wird nach § 9 VStG gegen die vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsobmann …) oder eine bestellte verantwortliche Person iSd § 9 Abs 3 VStG persönlich verhängt. Die Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person ist eine Besonderheit des DSG. Ist das rechtskonform?
Die DSB hat am 4.2.2019 (DSB-D123.089/0002-DSB/2018) eine Beschwerde zu einem Löschungsantrag einer juristischen Person abgewiesen. Der Sachverhalt betraf eine Bewertung einer SteuerberatungsGmbH auf
Eine juristische Person kann sich bei einer Videoüberwachung nicht auf § 1 (1) DSG (Recht auf Geheimhaltung) berufen.
DSB bestätigt Geltung des § 1 (1) DSG für juristische Personen.
Im Verfassungsausschuss wurde am 6.12.2018 wurde u.a. im Rahmen der Kompetenzbereinigung auch das Datenschutzrecht erörtert. Es gab eine Initiative, § 1 DSG auf natürliche Personen zu beschränken.