Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Am 15.1.2019 hat eine betroffene Person ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Post AG gestellt. Diese hat nur die "Empfängerkategorien" bekannt gegeben. Am 12.1.2023 hat der EuGH entschieden, dass grundsätzlich die Empfänger konkret zu nennen sind. Jetzt hat der OGH am 17.02.2023 entschieden, aber die betroffene Person bekommt noch immer keine Auskunft bzw. das Gericht hat den Verantwortlichen noch immer nicht dazu verurteilt.
EuGH: Empfänger sind bei einer Auskunftsanfrage iSd Art 15 DSGVO (grundsätzlich) zu nennen. Die Ausnahmen werden vom EuGH sehr eng definiert. Der Verantwortliche hat keine Auswahlmöglichkeit, sich zu entscheiden, ob er nur die Kategorien der Empfänger nennt, oder die konkreten Empfänger.
In einem Verfahren vor dem EuGH soll geklärt werden, ob bei einer Auskunft iSd Art 15 DSGVO "Empfängerkategorien" oder "konkrete Empfänger" zu beauskunften sind. Nun liegt die Stellungnahme des Generalanwaltes vor.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung der DSB (dataprotect als Vertreter beteiligt, noch nicht rechtskräftig) ging es u.a. um die Frage, ob bei einer Auskunft im Sinne des Art 15 DSGVO nur „Empfängerkategorien“ oder „die konkreten Empfänger“ der personenbezogenen Daten zu nennen sind.