DSG: Verwaltungsstrafe bis EUR 25.000,--

Auch bereits bei Geltung des Datenschutzgesetzes (bis 24.5.2018) gibt es Geldstrafen für Datenschutzverletzungen; der Strafrahmen ist jedoch (relativ) gering und reicht bis zu EUR 10.000,-- (für geringe Verstöße) oder bis zu EUR 25.000,-- (für gröbere Verstöße); es gibt auch gerichtlich strafbare Handlungen im DSG (§ 51: Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht)

 

Die EUR 18 Mio DSGVO-Strafe gegen die Österreichische Post geht in die nächste Runde. Der VwGH hat nun das Erkenntnis des BVwG mit der Einstellung aufgehoben

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eine weitere DSGVO-Strafe: unzulässige Videoüberwachung im Arbeitnehmerbereich führt in Österreich zu einer DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 20.000

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Geldstrafe von EUR 10.000,-- gegen einen Arzt, der eine medizinische Diagnose veröffentlicht hat

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verhängte Geldstrafen in Österreich

Betrieb einer nicht angemeldeten Videoüberwachung:
Geldstrafe EUR 700,--; Bescheid durch den VwGH aufgehoben, da eine „Echtzeit-Überwachung“ und keine Videoüberwachung mit Speicherung gegeben war, sodass keine

 

Einsicht in die EKIS-Datei ohne Berechtigung:
4 Monatsbezüge als Disziplinarstrafe nach BDG

 

Verstoß gegen § 50d DSG (Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bei Videoüberwachung:
Geldstrafe EUR 700,-- und
Verstoß gegen § 50c iVm §§ 17ff DSG (Verstoß gegen die
Meldepflicht bei Videoüberwachung):
Geldstrafe EUR 700,--

 

Verstoß gegen § 50c DSG iVm §§ 17 ff DSG (Verstoß gegen die Meldepflicht bei Videoüberwachung):
Geldstrafe EUR 700,-- und
Verstoß gegen § 50d DSG (
Kennzeichnungspflicht bei Videoüberwachung):
Geldstrafe EUR 700,--
die erste Instanz hatte je EUR 2.100,--, in Summe daher EUR 4.200,-- verhängt; es handelte sich um ein Verfahren gegen zwei Geschäftsführer einer GmbH, die als nach zur Vertretung nach außen Befugte iSd § 9 VStG haften.

 

Verstoß gegen § 50c Abs 1 DSG (Betrieb einer Videoüberwachung; Wildkamera im öffentlichen Bereich des Parkplatzes eines Gasthauses):
Geldstrafe EUR 150,--  
(aufgehoben durch den VwGH, Verfolgungsverjährung, da die Erhebung der Daten nicht aufgenommen wurde und in der ersten Instanz der Versuch nicht verfolgt wurde).

 

Verstoß gegen § 50c Abs 1 DSG (Durchführung einer Videoüberwachung durch gezieltes Fotografieren):
Geldstrafe EUR 1.000,--

 


Geldstrafen nach DSG bis EUR 10.000,--

  1. Datenverarbeitung ohne Erfüllung der Meldepflicht / Betrieb einer Datenanwendung außerhalb der Meldung

  2. Datenübermittlung/-überlassung ins (EU-)Ausland ohne erforderliche Genehmigung
  3. Nichteinhaltung von Zusagen gegenüber der DSB oder von Auflagen der DSB
  4. Verletzung der Offenlegungs- oder Informationspflichten nach §§ 23 (Informationspflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen), 24 (Informationspflicht des Auftraggebers), 25 (Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers) sowie  50d (Information durch Kennzeichnung bei Videoüberwachungen)
  5. gröbliche Außerachtlassung der Datensicherheitsmaßnahmen (nach § 14 DSG).
  6. Außerachtlassung der Sicherheitsmaßnahmen bei Videoüberwachungen
  7. Unterlassung der Löschung von Videoaufzeichnungen nach der Löschungsfrist

 


Geldstrafen nach DSG bis EUR 25.000,--

  1. vorsätzliche Verletzung des Datengeheimnisses durch Übermittlung von Daten, insbes. die Verwendung von Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, für andere Zwecke verwendet

  2. Datenverwendung entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet oder Nichtbefolgung einer Entscheidung zur Beauskunftung, Richtigstellung oder Löschung von Daten

  3. vorsätzliche Datenlöschung bei einer Anfrage zur Datenauskunft nach § 26 DSG

  4. vorsätzliche Verschaffung von Daten gem. § 48 DSG unter Vortäuschung falscher Tatsachen

 


gerichtlich strafbare Handlung nach DSG

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

 

§ 51. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.