DSG: Verwaltungsstrafe bis EUR 25.000,-- DSGVO: Geldbußen bis EUR 20.000.000,--

Auch bereits bei Geltung des Datenschutzgesetzes (bis 24.5.2018) gibt es Geldstrafen für Datenschutzverletzungen; der Strafrahmen ist jedoch (relativ) gering und reicht bis zu EUR 10.000,-- (für geringe Verstöße) oder bis zu EUR 25.000,-- (für gröbere Verstöße); es gibt auch gerichtlich strafbare Handlungen im DSG (§ 51: Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht).

Der Strafrahmen für Datenschutzverletzungen steigt mit Geltung der DSGVO (25.5.2018) dramatisch, und zwar auf 4 % des weltweiten Konzernumsatzes des Vorjahres / EUR 20.000.000,-- als maximale Strafe bzw. 2 % des weltweiten Konzernumsatzes des Vorjahres / EUR 10.000.000,-- bei "geringfügigeren Delikten", wobei dies jeweils die absolute Obergrenze darstellt und immer der Betrag anwendbar ist, der "höher" ist.

 

eine weitere DSGVO-Strafe: unzulässige Videoüberwachung im Arbeitnehmerbereich führt in Österreich zu einer DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 20.000

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Geldstrafe von EUR 10.000,-- gegen einen Arzt, der eine medizinische Diagnose veröffentlicht hat

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Die irische Aufsichtsbehörde hat gegen Meta (Facebook) eine DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 1.200.000.000,-- verhängt und angeordnet, dass Facebook

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Geldstrafen nach DSG bis EUR 10.000,--

  1. Datenverarbeitung ohne Erfüllung der Meldepflicht / Betrieb einer Datenanwendung außerhalb der Meldung

  2. Datenübermittlung/-überlassung ins (EU-)Ausland ohne erforderliche Genehmigung
  3. Nichteinhaltung von Zusagen gegenüber der DSB oder von Auflagen der DSB
  4. Verletzung der Offenlegungs- oder Informationspflichten nach §§ 23 (Informationspflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen), 24 (Informationspflicht des Auftraggebers), 25 (Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers) sowie  50d (Information durch Kennzeichnung bei Videoüberwachungen)
  5. gröbliche Außerachtlassung der Datensicherheitsmaßnahmen (nach § 14 DSG).
  6. Außerachtlassung der Sicherheitsmaßnahmen bei Videoüberwachungen
  7. Unterlassung der Löschung von Videoaufzeichnungen nach der Löschungsfrist

 


Geldstrafen nach DSG bis EUR 25.000,--

  1. vorsätzliche Verletzung des Datengeheimnisses durch Übermittlung von Daten, insbes. die Verwendung von Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, für andere Zwecke verwendet

  2. Datenverwendung entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet oder Nichtbefolgung einer Entscheidung zur Beauskunftung, Richtigstellung oder Löschung von Daten

  3. vorsätzliche Datenlöschung bei einer Anfrage zur Datenauskunft nach § 26 DSG

  4. vorsätzliche Verschaffung von Daten gem. § 48 DSG unter Vortäuschung falscher Tatsachen

 


gerichtlich strafbare Handlung nach DSG

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

 

§ 51. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 


Geldbuße nach der DSGVO bis EUR 10 Mio oder 2 % des weltweiten Konzernumsatzes des Vorjahres

Verantwortlicher / Auftragsdatenverarbeiter verletzt die Pflichten
- dabei handelt es sich im Wesentlichen um organisatorische Verpflichtungen, die den Verantwortlichen oder den Auftragsdatenverarbeiter treffen -
gemäß
Art 8  (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf DIenste der Informationsgesellschaft),
Art 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
,Art 25 (Datenschutz durch Technikgestaltung - privacy by design - und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen - privacy by default)
Art 26 (gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche)
Art 27 (Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsdatenverarbeitern)
Art 28 (Auftragsdatenverarbeiter)
Art 29 (Verarbeitung unter Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsdatenverarbeiters)
Art 30 (Verzeichnis von Verarbeitungen)
Art 31 (Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde)
Art 32 (Sicherheit der Verarbeitung)
Art 33 (Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde)
Art 34 (Benachrichtigung der von Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffen Person)
Art 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation)
Art 36 (Vorherige Konsultation)
Art 37 (Benennung eins Datenschutzbeauftragten)
Art 38 (Stellung des Datenschutzbeauftragten)
Art 39 (Aufgaben des Datenschutzbeauftragten)
Art 42 (Zertifizierung)
Art 43 (Zertifizierungsstellen)
eine Zertifizierungsstelle verletzt die Pflichten gemäß den Art 42 und 43
Überwachungsstelle verletzt die Pflichten gemäß Art 41 Absatz 4

 

 


Geldbuße nach der DSGVO bis EUR 20 Mio oder 4 % des weltweiten Konzernumsatzes des Vorjahres

Verantwortlicher / Auftragsdatenverarbeiter verletzt Pflichten, die sich aus folgenden Artikeln der DSGVO ergeben

 

dabei handelt es sich um die "Grundprinzipien" der Datenverarbeitung

nach der DSGVO sowie die

Individualrechte der betroffenen Person

 

  1. die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß

    Art 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten - "Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit

    Art 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Detailbestimmung, die den "Rechtsgrund" der Verarbeitung z.B. Einwilligung oder vertragliche Grundlage oder berechtigtes Interesse darlegt)

    Art 7: Bedingungen für die Einwilligung

    Art 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 

  2. die Rechte der betroffenen Person gemäß
    Art 12: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
    Art 13: Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betreffenden Person
    Art 14: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nich bei der betroffenen Person erhoben wurden
    Art 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
    Art 16: Recht auf Berichtigung
    Art 17: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
    Art 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    Art 19: Mitteilungspflicht iZhg mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung
    Art 20: Recht auf Datenübertragbarkeit
    Art 21: Widerspruchsrecht
    Art 22: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
  3. die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Art 44 bis 49

  4. alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kap IX erlassen wurden;

  5. Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Art 58 Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Art 58 Absatz 1.

 

 

 

 


Strafzumessungsgründe / Kriterien, die bei der Verhängung der Geldbuße nach der DSGVO zu berücksichtigen sind

Die DSGVO legt fest, dass Geldbu0en wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen (siehe Art 83 (1) DSGVO). Der EDSA (Europäische Datenschutz Ausschuss) kann Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen ausarbeiten.
Folgende Umstände werden in jedem Einzelfall berücksichtigt:
  1. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

  2. der Verschuldensgrad, dh ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde

  3. Schadensminderungsmaßnahen

  4. Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen getroffenen technischen und organistorischen Maßnahmen gemäß den

    Art 25: privacy by design und privacy by Default und

    Art 32: Sicherheit der Verarbeitung, und zwar z.B. durch:
    Pseudonymisierung und Verschlüsselung,
    Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste auf Dauer sicher zu stellen,
    Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang von personenbezogenen Daten bei einem Zwischenfall rasch wieder herzustellen,
    Verfahren zur Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit Maßnahmen

  5. einschlägige frühere Verstöße (dh Verstöße in einem gewissen sachlichen Zusammenhang)

  6. Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

  7. die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten
    (dh ob Art-9-Daten oder Art-10-Daten betroffen sind, oder andere personenbezogene Daten)

  8. Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbes. eine etwaige data breach notification

  9. Einhaltung der in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen

  10. Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Art 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Art 42 

  11. jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste (hier werden auch technische und organisatorische Maßnahmen nach Art 24 zu berücksichtigen sein)