Doch nur mehr die „natürliche Person“ im Schutzbereich des Österreichischen Datenschutzgesetzes … das „Datenschutz-DeregulierungsG 2018“ bringt Klarheit..
1. Datenschutz wird ausschließliche Bundeskompetenz
Das Datenschutzgesetz wird geändert, bevor es in Kraft tritt. Datenschutz wird ausschließliche Bundeskompetenz und die Landesdatenschutzgesetze treten außer Kraft; die Bundesverfassung wird dazu geändert.
4. Änderungen im Bereich der Bildverarbeitung / Videoüberwachung
Im Bereich der Verarbeitung von Bilddaten (Videoüberwachung; §§ 12 und 13 DSG) kommt es ebenfalls zu Änderungen. Der Bezug auf die gelinderen Mitteln in § 12 Abs 3 Z 2 DSG entfällt und § 12 Abs 4 Z 3 DSG erklärt im Entwurf: „den automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen“ für unzulässig.
5. Ausnahme für Behörden und öffentliche Stellen von der Verhängung von Geldbußen nur bei Tätigkeiten in Vollziehung der Gesetze
Die Ausnahme der Behörden und öffentlichen Stellen von den Geldbußen der DSGVO wird neu formuliert in § 30 Abs 5 DSG, und auf die Vollziehung der Gesetze beschränkt, sodass im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung mit Geldbußen gerechnet werden kann:
§ 30 Abs. 5
lautet im Entwurf:
„(5) Gegen in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, und gegen
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gegen in Formen des Privatrechts eingerichtete
Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, können keine Geldbußen verhängt werden.“
2. Nur mehr die „natürliche Person“ ist im Schutzbereich
§ 1 DSG wird geändert und die §§ 2 und 3 DSG entfallen, bevor diese in Kraft treten:
3. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
§ 1. (1) Jede natürliche Person hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(2)
Beschränkungen sind nur
mit Einwilligung der betroffenen Person,
in deren lebenswichtigem Interesse,
im öffentlichen
Interesse, und zwar nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage,
im berechtigten
Interesse eines anderen,
aufgrund eines Vertrages oder
einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.
Diese Beschränkungen müssen notwendig und verhältnismäßig und, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, die verarbeiteten Daten und die Art der Verarbeitung, für die betroffene Person vorhersehbar
sein.
Im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind, vorgesehen werden.
(3) Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.“
4. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2 und 3 samt Überschriften entfallen.
3. Änderungen im Bereich der Datenverarbeitung im Beschäftig-ungskontext (Durchführungsbestimmung zu Art 88 DSGVO)
Die Bestimmung zum Arbeitnehmerdatenschutz in § 11 DSG wird ebenfalls geändert und lautet im Entwurf:
§ 11. Die
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft nach dem 3. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, insbesondere nach dessen §§ 89, 91, 96, 96a und 97, sowie die Mitwirkungsrechte
in Bezug auf die Personalvertretung bleiben, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, unberührt.
6. weitere Infos & Volltext
Den Text des Entwurfes, der im Parlament eingebracht wurde, finden Sie hier: >>> TEXT <<<; der Text ist dem Verfassungsausschuss zugewiesen (siehe >>>)
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