Art 31 DSGVO

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

 

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.


Blogeinträge zu Art 31 DSGVO



Erwägungsgründe

(noch nicht angeführt)