§ 11 DSG - "Beraten statt strafen"


 

 

Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

 

§ 11.

 Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

 

§ 11 DSG wurde in den Medien kontrovers diskutiert, und auch in der dt. Fachzeitschrift PinG erschien im Jahr 2018 ein Artikel mit dem Titel: Zieht Österreich dem Datenschutz die Zähne?

 

 


Blogeinträge auf dataprotect.at zu § 11 DSG