Verbandsklagebefugnis ohne Auftrag im DSG



Im Parlament liegt seit 17.6.2019 ein Initiativantrag, mit dem im DSG eine Bestimmung ergänzt werden soll, die es gestattet, dass Organisationen, auch ohne Auftrag der betroffenen Personen, ihre Rechte geltend machen können.

 

 

 

Ergänzung bei der Vertretung von betroffenen Personen (§ 28 DSG)

 

In § 28 DSG soll ein Absatz 2 ergänzt werden:

 

Solche Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen können auch unabhängig von einem Auftrag  der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde Beschwerden einreichen oder die oben genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts auf Schadenersatz im Sinne des § 29 wahrnehmen, wenn eine Person in ihren Rechten nach der DSGVO in Folge einer Verarbeitung rechtlich verletzt erscheint.

 

 

 

Gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO können die Mitgliedstaaten gestatten (Öffnungsklause), dass bestimmte Einrichtungen, die in Österreich in § 28 Abs 1 DSG definiert sind, unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, Beschwerde bei der DSB einzulegen oder auch die in den Art. 78 und 79 den betroffenen Personen gewährten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

 

Derartige Einrichtungen müssen ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sein, ihre satzungsmäßigen Ziele müssen im öffentlichen öffentlichem Interesse liegen und ihre Tätigkeit muss sich auf den des Schutzes von personenbezogenen Daten beziehen.

 

Nach Ansicht der Personen, die den Initiativantrag eingebracht haben, wäre es bedauernswert, wenn Österreich von der Möglichkeit, eine derartige Klagebefugnis ohne entsprechenden Auftrag der betroffenen Personen vorzusehen, keinen Gebrauch machen würde. 


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