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UPDATE - Contact-Tracing in der Gastronomie


 

– nach Wien – nun auch:

 

 

Oberösterreich, Tirol, Salzburg, Niederösterreich (auf Bezirksebene), Vorarlberg


In diesem Blogbeitrag finden einen Überblick über die derzeit aktuellen Regelungen zur Gästeregistrierung. Bitte beachten Sie, dass diese sich derzeit kurzfristig ändern.

 

Oberösterreich

In Oberösterreich hat der Landeshauptmann mit 17.10.2020 eine Verordnung erlassen, die ab 20.10.2020 anwendbar ist.

 

Nach dieser VO ist vor der Konsumation in Betrieben sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe in geschlossenen Räumen eine Registrierung erforderlich. Der Zweck dieser Registrierung ist definiert: Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wobei dieser Zweck auch in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art 30 DSGVO aufgenommen werden kann.

 

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist zu führen, sobald der Verantwortliche Verarbeitungen nicht nur gelegentlich durchführt. Das die Daten für einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden müssen, ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt wird.

 

Die VO sieht vor, dass die Daten „geordnet aufzubewahren“ sind. (§ 1 Abs 2 lt. HS). Selbst wenn die Daten „nur in Papierform“ aufbewahrt werden, ist eine gewisse Ordnung dieser Daten (nach Tagen) notwendig, um einerseits den Überblick zu behalten und andererseits der Löschverpflichtung nachkommen zu können. Aufgrund der „Technologieneutralität“ ist davon auszugehen, dass auch diese Form der Erhebung der personenbezogenen Daten in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, da auch „die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“ umfasst sind. Ein „Dateisystem“ ist in diesem Fall gegeben, da die in Papierform erhobenen Daten in einer bestimmten Art und Weise geordnet werden (zB in zeitlicher Hinsicht). Auch „handschriftliche Notizen“ von Mitgliedern von religiösen Bewegungen (Zeugen Jehovas), die in geographischer Hinsicht geordnet sind, stellen ein Dateisystem dar (EuGH C-25/17)

 

Folgende Daten sind von den Besuchern, bei einer Besuchergruppe aus einem gemeinsamen Haushalt ist es ausreichend, dass eine erwachsene Person ihre Daten bekannt gibt:

·      Familien- und Vorname

·      Adresse

·      Telefonnummer und, soweit vorhanden, die E-Mail-Adresse.

 

Die Einschränkung bei der E-Mail-Adresse auf „soweit vorhanden“ ist mE etwas unverständlich, da der Betreiber des Gastgewerbebetriebes wohl nicht prüfen kann, ob eine Person über eine E-Mail-Adresse verfügt oder nicht.

 

Die Daten, die von den „Konsumenten“ anzugeben sind, werden vom Wirt Datum und Uhrzeit sowie die Tischnummer ergänzt. Meines Erachtens ist es auch zulässig, dass auf dem Erhebungsblatt Datum und Uhrzeit von den Besuchern selbst eingetragen werden (sofern dies korrekt angegeben wird) und auch die Tischnummer bereits voraufgedruckt ist.  

 

Die Aufbewahrungsdauer (Löschfrist) beträgt 4 Wochen (§ 1 Abs 3 der VO) oder 6 Wochen (§ 1 Abs 7 der VO). Diese Differenz in den Fristen ist unverständlich; die Aufbewahrung für 6 (sechs) Wochen wird mE die gültige Aufbewahrungsdauer (Löschfrist) sein.

 

Auf Verlangen sind die Daten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen; sofern verfügbar in elektronischer Form. Eine Beschränkung des Weitergabezweckes ist in § 1 Abs 5 der VO enthalten, der auf den Zweck in § 1 Abs 1 verweist.

 

Gem. § 1 Abs 5 der VO darf der Verantwortliche (Betreiber des Gaststättenbetriebes) nur für den genannten Zweck verarbeiten. Dies schließt jedoch mE nicht aus, die Sonderbestimmung des § 107 Abs 3 TKG für „Bestandskundenwerbung per elektronischer Post“ anzuwenden, und einen „Marketingpool“ für E-Mail-Marketing zu schaffen, sofern der Betreiber den betroffenen Personen klar und deutlich die Möglichkeit gibt, die Datenerhebung für diesen Zweck abzulehnen und die anderen Voraussetzungen des § 107 Abs 3 TKG erfüllt.

 

 

§ 107 (3) TKG

 

Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post […] ist dann nicht notwendig, wenn

 

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3.  der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen
  4.  der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat (daher ist diese Liste auf der Website der RTR vor jeder Versendung abzufragen!)

 

 

Sollte sich ein Verantwortlicher entscheiden, diesen zusätzlichen Zweck bei der Datenerhebung zu verfolgen, ist auch diese zusätzliche Verarbeitungstätigkeit in das Verzeichnis gem. Art 30 DSGVO aufzunehmen.

 

Sollten Sie beabsichtigen, aus bei der Datenerhebungen einen Newsletter-Marketingpool oder auch ein Gewinnspiel machen zu wollen, dann sind wir Ihnen gerne bei der Erstellung der diesbezüglichen Abläufe und Dokumentation behilflich.

 

Der Betreiber des Gastgewerbetriebes könnte zB auch an seine Besucher im Hinblick auf diesen Mehrwert als Ausgleich für den für ihn entstehenden Mehraufwand hinweisen, und seine Gäste motivieren ihn in dieser Form zu unterstützen.

 

 

 

Tirol

 

Das Land Tirol (der Landeshauptmann von Tirol) hat am 16. Oktober 2020 eine Verordnung erlassen, und damit zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf den Weg gebracht.

 

Die Verordnung gilt seit 17.10.2020, wobei die Regelungen zur Gästeregistrierung (§ 2 der VO) mit 19.10.2020 in Kraft treten und aus derzeitiger Sicht mit Ablauf des 6.11.2020 außer Kraft treten sollen.

Neben der „Registrierung von Kunden im Gastgewerbe“ (§ 2) regelt die VO auch die Sperrstunde (§ 1; mit einem Betretungsverbot zwischen 22:00 und 1:00 Uhr, wobei da nun wieder diskutiert werden kann, ob Personen, die sich bereits im Lokal aufhalten, dieses „Betreten“ iSd der VO), Veranstaltungen (§ 3; keine Veranstaltungen mit Zuschauern ohne zugewiesene Sitzplätze; keine Verabreichung von Speisen und Getränken), Vereinsaktivitäten (§ 4; starke Einschränkung) und eine Besuchsregelung für bestimmte Einrichtungen (§ 5).

 

In der VO ist klar definiert, für welche „Lokalitäten“ bzw. „Betriebsstätten“ die Gästeregistrierung (mit Erhebung von Datum und Uhrzeit des Betretens; wobei diese Daten vom Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter ergänzt werden; die Erhebung des Zeitpunktes des Verlassens der Betriebsstätte ist nicht vorgesehen)

Kritisch anzumerken ist, dass eine Herausgabe (Übermittlung) der erhobenen Daten (Name, Familienname sowie Datum und Uhrzeit des Betretens, gegebenenfalls Tischnummer) nicht an den Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geknüpft ist, und dazu keine explizite Regelung getroffen wird.

Positiv anzuerkennen ist, dass eine Erleichterung für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, normiert ist; es reicht aus, dass die Daten einer erwachsenen Person dieser Besuchergruppe erhoben (gespeichert und damit auch weitergegeben!) wird. 

 

In § 2 Abs (4) heißt es lediglich, dass die Daten auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde an diese zu übermitteln sind, eine Zweckbindung geht aus der VO nicht hervor. Dennoch ist wohl davon auszugehen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten nur auf gesetzlicher Grundlage verarbeiten (dürfen), und daher auch nur auf dieser Basis von den Betreibern der Gaststätten anfordern darf. Sollte der Betreiber die Daten elektronisch verarbeiten, dann sind diese auch elektronisch zu übermitteln.

 

 

Salzburg

 

In Salzburg handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes, mit dem die COVID-Maßnahmen verschärft werden.

 

Die Maßnahmen, die auch die „Gästeregistrierung“ beinhalten, gelten vorerst von 17.10.2020 bis 1.11.2020 (siehe § 11 der VO).

 

In der Salzburger-VO (§ 2 Abs 2) wird auch nur auf „Betreiber von Betriebsstätten des Gastgewerbes“ verwiesen, sodass auch hier klar ist, wer tatsächlich Normadressat ist.

Es sind folgende Daten zu erheben: Name, Adresse, Telefonnummer und der Betreiber hat das Datum und die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte zu vermerken.

 

Die Erleichterung, die es in Tirol bezüglich der im gemeinsamen Haushalt lebender Personen gibt, nämlich dass nur die Daten einer Person erhoben werden müssen, ist in der Salzburger Verordnung nicht enthalten.

Weiters wird in Salzburg nicht vorgeschrieben, die „Tischnummer“ zu speichern; ob sich daraus ergibt, dass in den Gaststättenbetrieben auch an der Bar Getränke ausgeschenkt oder Speisen verabreicht werden dürfen, ist für mich derzeit nicht nachvollziehbar.

 

Weitergabe- oder Herausgaberegelungen sind in der Salzburger Verordnung nicht enthalten. 

 

 

Niederösterreich

 

In Niederösterreich gilt für alle Bezirke der Stufe „ORANGE“ der Corona-Ampel jeweils eine von der lokalen Bezirksveraltungsbehörde normierte Gästeregistrierung.

 

Hier stellt sich mE die Frage, ob diese Einschränkung sinnvoll ist, da zB dann in gelben Bezirken, Personen, die aus orangen Bezirken, nicht rückverfolgt werden können. Weiters erscheint es mE eher nicht sinnvoll, diese Maßnahme erst ab einer gewissen Risikostufe einzuführen, da die Zahlen der ermittelten infizierten Personen über einige Tage „hinterherhinken“, sodass dies wohl als „Präventivmaßnahme“ generell sinnvoll wäre.

 

Die jeweiligen Bezirksregelungen sind hier zu finden.

 

Die VO für den Bezirk Baden (anwendbar ab 19.10.2020) sieht vor, dass Besucher von Betriebsstätten iSd § 6 COVID-10-MaßnahmenVO, BGBl. II Nr 197/2000 idF BGBl. II Nr. 446/2020 diese nur dann Betreten dürfen, wenn dies vor der Konsumation folgende Daten für den Zeitraum der Verweildauer bekannt geben:

Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Datum und Uhrzeit

Der Betreiber ergänzt diese Daten um die Tischnummer.

 

Die Aufbewahrungsdauer (Löschfrist) ist mit 4 (vier) Wochen normiert.

 

In dieser VO ist klargestellt, dass es keine Registrierungspflicht bei der Abholung von Speisen, Getränken oder Tabakwaren oder bei einem Besuch der Sanitärräumlichkeiten gibt.

 

 

 

Vorarlberg

 

Auch in Vorarlberg wurde eine Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erlassen, die bereits am 29.09.2020 in Kraft trat und keine zeitliche Limitierung enthält. Diese VO enthält keine Bestimmungen zur Gästeregistrierung, sondern regelt nur die „vorverlegte Sperrstunde“ und die Höchstzahl von Besuchern bei Veranstaltungen.

 

 

20.10.2020, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


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