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EuGH-Verhandlung zu Social Plugins


 

Am 6.9.2018 findet vor dem EuGH eine Verhandlung statt, die für Websitenbetreiber, die Social-Plugins einbinden, bedeutsam ist.


 

Am 6.9.2018, 9.30 Uhr beschäftigt sich der EuGH mit einer datenschutzrechtlichen Fragestellung in der RS Fashion ID (C-40/17).

 

 

 

Der EuGH hat im Zusammenhang mit mit Social Plugins von Facebook die Frage zu entscheiden, wer als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ iSd DSRL, sohin auch als Verantwortlicher iSd DSGVO anzusehen ist.

 

Des Weiteren geht es um „berechtigte Interessen“, nämlich wessen berechtigte Interessen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtfertigt, und wem gegenüber eine Einwilligung abzugeben ist.

 

 

 

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. Januar 2017 — Fashion ID GmbH & Co.KG gegen Verbraucherzentrale NRW eV (Rechtssache C-40/17) (2017/C 112/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

 

Vorlegendes Gericht Oberlandesgericht Düsseldorf

 

 

 

Parteien des Ausgangsverfahrens Berufungsklägerin: Fashion ID GmbH & Co.KG

 

Berufungsbeklagter: Verbraucherzentrale NRW eV

 

Andere Parteien: Facebook Ireland Limited, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

 

Vorlagefragen

 

Steht die Regelung in Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995 einer nationalen Regelung entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der Datenschutzbehörden und den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Betroffenen gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle von Verletzungen gegen den Verletzer vorzugehen?

 


Falls die Frage 1) verneint wird:

 

Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem jemand einen Programmcode in seine Webseite einbindet, der den Browser des Benutzers veranlasst, Inhalte von einem Dritten anzufordern und hierzu personenbezogene Daten an den Dritten zu übermitteln, der Einbindende „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995, wenn er selber diesen Datenverarbeitungsvorgang nicht beeinflussen kann?

 

Auf wessen „berechtigte Interessen“ ist in einer Konstellation wie der vorliegenden bei der nach Art. 7 Buchstabe f) der Richtlinie 95/46/EG vorzunehmende Abwägung abzustellen? Auf das Interesse an der Einbindung von Drittinhalten oder auf das Interesse des Dritten?

 

Wem gegenüber muss die nach Art. 7 Buchstabe a) und Art. 2 Buchstabe h) der Richtlinie 95/46/EG zu erklärende Einwilligung in einer Konstellation wie der vorliegenden erfolgen?

 

Trifft die Informationspflicht des Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG in einer Situation wie der vorliegenden auch den Betreiber der Webseite, der den Inhalt eines Dritten eingebunden hat und so die Ursache für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Dritten setzt?


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Kommentare: 1
  • #1

    Thomas Schweiger (Mittwoch, 19 Dezember 2018 09:53)

    heute, am 19.12.2018, 11.00 Uhr beschäftigt sich der EuGH - Schlussanträge des Generalanwaltes mit "FashionID" = die nächste "Facebook-Entscheidung" des EuGH steht an, die Marketing im Internet betrifft.