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Einschränkung gemäß Art 18 DSGVO


 

 Kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 18 DSGVO bei lediglich unsubstantiierter Bestreitung der Richtigkeit der Daten

 


 

Art 18 DSGVO normiert ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das betroffene Personen geltend machen können.          

 

Dieses Recht ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, und zwar:

 

·       Bestreitung der Richtigkeit der Daten

 

·       Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten und Ablehnung einer Löschung

 

·       Zweckerfüllung, aber der Verantwortliche benötigt die Daten zur Geltendmachung, Ausübung   oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

 

·       Widerspruch iSd Art 21 DSGVO

 

 

 

Im Rahmen eines fremdenrechtlichen Verfahrens wurde festgestellt, dass eine Person nicht wie ursprünglich angegeben aus „Sierra Leone“, sondern aus „Guinea“ stammt. Dies wurde im Dokument zur sog. Duldung auch so mit „Guinea“ angegeben.

 

 

 

Mit Schreiben vom 2.8.2018 wandte sich die betroffene Person an die Behörde, und beantragte Datenberichtigung und Datenlöschung sowie hilfsweise Datensperrung bezogen auf die Angabe zur guineischen Staatsangehörigkeit. In der derzeit gültigen Duldung sei als Staatsangehörigkeit „Guinea“ angegeben. Dies sei falsch. Der Antragsteller stamme aus Sierra Leone. Die Behörde reagierte gar nicht.

  

Am 2. September 2018 stellte die betroffene Person beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

 

Zur „Einschränkung“ hat das Verwaltungsgericht Stade in der Entscheidung vom 09.10.2018 ausgeführt:

  

„Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung folgt nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der ihn betreffenden Daten nicht i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO „bestritten“.

  

Das „Bestreiten“ der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO setzt voraus, dass der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen substantiierte Angaben zur angeblichen Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten macht (sog. qualifiziertes Bestreiten). Ein Bestreiten ohne Anhaltspunkte, mit dem die betroffene Person eine Verarbeitung möglicherweise richtiger, aber für sie nachteiliger Daten verhindern möchte, reicht nicht aus (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018, Art. 18, Rn. 12; Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 18 DS-GVO, Rn. 7).“


Fazit: zur Bestreitung der Richtigkeit der Daten ist eine Darlegung der Unrichtigkeit sowie eines substantiierte Schilderung zu den richtigen Daten nötig


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