EuGH: Entscheidung zu Videoaufnahmen in Polizeidienststelle



 Im Fall C-345/17 hat der EuGH am 14.2.2019 entschieden.

 

Die Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Arbeit und die Veröffentlichung des Videos zB auf YouTube fällt in den Anwendungsbereich der DSRL (und damit wohl auch der DSGVO).


Das Medienprivileg könnte Anwendung finden (dies ist noch vom Gericht, das entscheidet,  zu prüfen): 

 

Die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne des Medienprivilegs darstellen , sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

 

Diese Prüfung in inhaltlicher Hinsicht hat das vorlegende Gericht noch vorzunehmen. 


EuGH: Entscheidung zu Videoaufnahmen in Polizeidienststelle

 

 

 

Im Fall C-345/17 hat der EuGH am 14.2.2019 entschieden. Die Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Arbeit und die Veröffentlichung des Videos zB auf YouTube fällt in den Anwendungsbereich der DSRL (und damit wohl auch der DSGVO).

 

Der Sachverhalt

 

Eine Privatperson filmte in einer Polizeidienststelle in Lettland seine eigene Aussage im Rahmen eines Verfahrens gegen ihn und stellte diese Videoaufnahme, das Polizeibeamte und deren Tätigkeit in der Polizeidienststelle zeigte, auf der Website www.youtube.com.

 

Auf YouTube hat jeder Nutzer die Möglichkeit, diese Videos online zu stellen, anzuschauen, zu beurteilen und/oder zu teilen.

 

 

 

Der lange Weg zur EuGH-Entscheidung

 

Am 30.08.2013 hat die lettische Datenschutzbehörde entschieden, dass die Privatperson (als Verantwortlicher)  gegen die Informationspflichten (nach der DSRL) verstoßen hat. Der Verantwortliche hat der nationalen Datenschutzbehörde auch keine Informationen über den Zweck der Aufzeichnung des in Rede stehenden Videos und dessen Veröffentlichung auf einer Website erteilt, die belegt hätten, dass der verfolgte Zweck mit dem Datenschutzgesetz in Einklang gestanden habe.

 

Die nationale Datenschutzbehörde forderte den Verantwortlichen daher auf, die Löschung des Videos auf der Website www.youtube.com und anderen Websites zu veranlassen.

 

Dagegen erhob der Verantwortliche ein Rechtsmittel. Erst mit 11.11.2015 (nach ca 2 Jahren) wurde darüber negativ entschieden. Gegen diese Entscheidung richtete sich ein Rechtsmittel des Verantwortlichen an den Obersten Gerichtshof (Augstākā tiesa), und dieser hat die Rechtssache dem EuGH (C-345/17; am 1.6.2017) vorgelegt. Die Entscheidung dazu liegt nun seit 14.2.2019 vor.     

 

Vom Video und dessen Veröffentlichung bis zur (noch nicht endgültigen) Entscheidung sind daher ca 6 Jahre vergangen.

 

 

 

Die Entscheidung des EuGH

 

1.    Es liegt keine Ausnahme vor; es handelt sich nicht um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, da das Video den persönlichen Bereich des Verantwortlichen durch die Veröffentlichung in YouTube „verlassen“ hat. Damit ist die Datenschutzrichtlinie (und auch die DSGVO seit 25.05.2018) auf den Sachverhalt anwendbar.

 

2.    Der Verantwortliche hatte auch argumentiert, dass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass auch Daten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen als personenbezogene Daten anzusehen sind:

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als „personenbezogene Daten“ einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen.

 

3.    Videoaufnahmen von Polizeibeamten während ihrer beruflichen Tätigkeit fallen daher in den Anwendungsbereich der DSRL, und damit auch in die DSGVO, wenn diese nicht ausschließlich zu familiären oder persönlichen Zwecken angefertigt werden.  

 

4.    Derartige Videoaufnahmen und die Veröffentlichung auf einer Plattform können „Bürgerjournalismus“ darstellen, und damit in das Medienprivileg fallen.


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EuGH-Entscheidung (C-345/17) vom 14.02.2019 zu Videoaufnahmen von Polizeibeamten und Veröffentlichung auf YouTube
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