digitaler Türspion - mehr als ein Blick durchs Schlüsselloch



ein digitaler Türspion ist mehr als ein Blick durchs Schlüsselloch!


Im Jahresbericht 2018 der DSB weist dieselbe auf eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung vom 05.10.2018 hin.

Die DSB untersagte den Betrieb eines digitalen Türspions, weil der höchstpersönliche Lebensbereich von Nachbarn miterfasst wird.

Der Verantwortliche erhob Beschwerde an das BVwG.

 

 

 

 

Kann ein digitaler Türspion das Recht auf Geheimhaltung verletzen

 

 

Ein digitaler Türspion ist nach Ansicht der DSB eine Bildaufnahme iSd § 12 Abs 1 DSG. Es handelt sich um eine technische Einrichtung, die geeignet ist, festzustellen, wer sich im Aufnahmebereich des digitalen Türspions befindet. Es werden digitale Daten des Aufnahmebereiches (Art 4 Z 2 DSGVO) erfasst.
(Bescheid vom 5.10.2018, GZ: DSB-D123.204/0005-DSB/2018, nicht rechtskräftig)

 

 

 

Höchstpersönlicher Lebensbereich.

 

Offensichtlich beschwerte sich ein Nachbar, dessen Wohnungseingangstür im Aufnahmebereich des Türspions liegt, dass jemand in einem Mehrparteienhaus, über einen digitalen Türspion den Eingangsbereich seiner Wohnung, aber auch Bereiche darüberhinaus „überwacht“.

 

Nach § 12 Abs 3 Z 1 DSG bedarf eine Bildaufnahme einer Person im höchstpersönlichen Lebensbereich der ausdrücklichen Einwilligung. Liegt diese nicht vor, dann ist die Bildaufnahme unzulässig.

 

Die Frage, die sich stellt ist daher, ob die aufgenommenen Bilder den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen.  Der verfahrensgegenständliche Türspion erfasst – nach Ansicht der DSB - aufgrund der   unmittelbaren Nähe der Wohnungseingangstüren den höchstpersönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers aufnimmt.

 

Nach Ansicht des OGH und der DSB umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich, auf den in § 12 Abs 4 Z 1 DSG, Bezug genommen wird, auch den Außenbereich von Wohnungseingangstüren (Betreten und Verlassen der Wohnung). Dies wurde auch schon in einem anderen Bescheid (2000 Euro Geldstrafe für eine Videoüberwachung in einem Mehrparteienhaus, Straferkenntnis der DSB vom 20.12.2018) so ausgesprochen.

 

RS0107155; OGH: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dem Hauseigentümer hingegen ist nicht nur zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst eine Wohnung in dem Miethaus bewohnt, sondern auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen.

 

 

 

Rechtstipp:

 

Wenn der Türspion so eingestellt ist, dass nur der unmittelbare Nahebereich der eigenen Wohnungseingangstüre „überwacht“ wird, und ausgeschlossen ist, dass Nachbarn beim Betreten oder Verlassen der jeweiligen Wohnung miterfasst werden, könnte mE der Türspion zulässig sein.

 

Jedenfalls ist der Türspion als „Datenerfassungsanlage“ entsprechend zu kennzeichnen und eine Datenschutzinformation iSd Art 13 DSGVO vorzuhalten.

 

 05.04.2019, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


Download
nicht rechtskräftige Untersagung eines digitalen Türspions durch die DSB
digitaler Türspion untersagt.pdf
Adobe Acrobat Dokument 659.7 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0