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Akteneinsicht und DSGVO



OGH: Das Recht auf Datenschutz ist bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO („Akteneinsicht“) zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.


Der Sachverhalt

 

Eine Person ist mit einem Strafverfahren konfrontiert. In einem Zivilverfahren, bei dem diese Person selbst nicht Partei ist, ist dieser Sachverhalt Thema gewesen, und darin finden sich Unterlagen, die die im Strafverfahren beschuldigte Person uU entlasten könnten (zB Gutachten). Diese Unterlagen möchte die beschuldigte Person aus dem anderen Verfahren.

 

Da jedoch die beschuldigte Person keine Partei des Zivilprozesses war, gestaltet sich die Akteneinsicht schwierig, und unterliegt (auch) den Beschränkungen der DSGVO.

 

 

 

Gemäß § 219 Abs 2 Zivilprozessordnung besteht die Möglichkeit, auch in fremde Gerichtsakten Einsicht zu nehmen, soweit die einsichtnehmende Person ein rechtliches Interesse daran hat. § 219 Abs 2 ZPO nimmt auch auf die DSGVO Bezug, und legt fest, dass eine Einsichtnahme nur insoweit möglich ist, als „... dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen.“

 

 

 

Es besteht daher die Möglichkeit bei Gericht in laufende Akten Einsicht zu nehmen, und eine Aktenabschrift zu begehren. Diesem Ersuchen wird das Gericht nachkommen, wenn ein rechtliches Interesse der einsichtnehmenden Person besteht, und nicht überwiegende berechtigte Interessen entgegenstehen.

 

 

 

Genau dieses „Spannungsfeld“ zwischen rechtlichen Interessen der einsichtnehmenden Person und den überwiegend berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten oder anderer Perseonen war Thema der oberstgerichtlichen Entscheidung.

 

 

 

Die Entscheidung des OGH – Interessenabwägung nach DSGVO

 

Die Interessen der einsichtnehmenden Person: Diese war Beschuldigte in einem Strafverfahren, das den Sachverhalt betrifft, der auch Gegenstand des Zivilverfahrens ist. Sie wollte Unterlagen aus dem Zivilprozess, um ihre Unschuld zu beweisen bzw. Beweisanträge zu stellen.

 

Die Kläger in Zivilverfahren verwiesen auf ihr Privat- und Familienleben.

Der Spitalserhalter (Beklagter im Zivilverfahren) argumentierte, dass die DSGVO der Bestimmung des § 219 ZPO vorgehe, und die Weitergabe von medizinischen Unterlagen nach Art 9 DSGVO unzulässig sei. Die Herausgabe der Unterlagen verschlechterte die Position des Spitalserhalters in einen Strafverfahren nach Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gegen denselben.

 

 

 

Akteneinsicht = Verarbeitung

 

Die Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht ist eine Verarbeitung des Art 4 Z 2 DSGVO („Offenlegung durch Übermittlung“), wenn diese Akteneinsicht personenbezogene Daten mitumfasst. Die DSGVO ist daher in dieser Situation anwendbar.

 

§ 219 ZPO (Akteneinsicht) ist daher iSd DSGVO auszulegen.

 

 

 

Interessensabwägung iSd § 219 Abs 2 ZPO

 

Es ist eine Interessensabwägung zwischen dem rechtlichen Interesse der antragstellenden Person und etwaigen anderen Interessen der Personen, die sich aus dem Zivilprozessakt ergeben, durchzführen.

 

„Das rechtliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht muss nach der Rechtsprechung zu § 219 ZPO konkret gegeben sein (RS0037263), das heißt, die Einsichtnahme muss sich auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (RS0037263 [T4]; vgl RS0079198 [T1]). Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus (RS0079198).

 

2.3. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO kann durch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen (2 Ob 53/18k mwN), aber auch in der Verteidigung in einer Strafsache begründet sein (Rassi in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 219 ZPO Rz 46). In diesem Zusammenhang kann der Dritte auch ein rechtliches Interesse daran haben, für ihn ungünstige Umstände zu erkennen (Rassi in Fasching/Konecny³ § 219 ZPO Rz 48).“

 

 

 

Wenn das Gericht das rechtliche Interesse der antragstellenden Person bejaht, beurteilt es die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen, die sich aus dem Akteninhalt ergeben:

 

„2.4. Liegt ein rechtliches Interesse des Dritten vor, ist in einem nächsten Schritt die Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines anderen – auch einer nicht als Partei beteiligten Person (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 219 Rz 3/1) – bzw gegenüber öffentlichen Interessen überwiegt (vgl RS0079198 [T6]).“

 

 


 

 

Beurteilungsmaßstab DSGVO

 

Die DSGVO bzw. das Recht auf Datenschutz spielt bei dieser Beurteilung eine zentrale Rolle.

 

 

 

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 219 Abs 2 ZPO allgemein das Recht auf Datenschutz, Familien- und Privatleben schützt (Rassi in Fasching/Konecny³ § 219 ZPO Rz 54). Das Recht auf Datenschutz ist daher bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.“

 

 

 

Rechtsgrundlage aus Art 9 bzw. Art 6 DSGVO für die Akteneinsicht

 

Der OGH beginnt daher in seiner Beurteilung mit der notwendigen Rechtsgrundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten:

 

 

 

3.1. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in Art 6 DSGVO geregelt; Art 9 DSGVO regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, darunter Gesundheitsdaten (Art 9 Abs 1 DSGVO).

 

3.2. Es ist nicht zweifelhaft, dass die vom Rekursgericht gewährte Akteneinsicht Gesundheitsdaten der Erstklägerin betrifft.

 

 

 

3.3. Gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt.

 

Gemäß Art 9 Abs 2 lit f DSGVO gilt das Verarbeitungsverbot des Abs 1 jedoch in jenen Fällen nicht, in denen die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.

 

 

 

„Geltendmachung, Durchsetzung und Abwehr von Rechtsansprüchen“ (Art 9 Abs 2 lit f DSGVO)

 

Das Gericht verweist im Urteil auf Kommentarliteratur und hält fest, dass diese Ausnahme als Erlaubnistatbestand eine Sonderform des berechtigten Interesses iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO darstellt, der bei besonderen Datenkategorien des Art 9 DSGVO nicht anwendbar ist.

 

 

 

Die Frage der „Geltendmachung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ ist nach Ansicht des OGH weit auszulegen. Wenn die Daten erforderlich sind, dh ohne diese Daten die Geltendmachung eines Anspruches bzw. die Verteidigung gegen eine Anspruchstellung nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wäre, dann ist die Übermittlung zulässig. Der Staat anerkennt es, dass Rechtsansprüche durchgesetzt werden können und man sich gegen Ansprüche verteidigen darf, sodass die Grenze der „Erforderlichkeit“ nicht einschränkend ausgelegt werden sollte.

 

 

 

Schlussfolgerung:

 

Wenn daher die Akteinsicht erforderlich ist, um Rechtsansprüche geltend zu machen oder durchzusetzen, oder sich in einem Verfahren „zur Wehr“ zu setzen (dh Rechtsansprüche abzuwehren), dann ist das eine taugliche Rechtsgrundlage iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO. Im Rahmen der „Erforderlichkeit“ der Übermittlung (Verarbeitung) kommt es dann zur Interessensabwägung der berechtigten Interessen der einsichtnehmenden Person mit den Interessen der betroffenen Personen, die sich aus dem Akteninhalt ergeben.

 

 

 

Die Vorgehensweise:

 

 

 

1.   Prüfung, ob die Akteneinsicht für „Geltendmachung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen“ (iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO) bei Art 9 Daten, die davon betroffen sind, oder im berechtigten Interesse der Person oder eines Dritten (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) – bei nicht-sensiblen Daten -  erfolgt.

 

2.   Interessensabwägung (entweder auf Basis des Art 9 Abs 2 lit f im Rahmen der „Erforderlichkeit“ oder des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO)

 

a.    Prüfung des rechtlichen Interesses der einsichtnehmenden Person

 

b.   Prüfung der Interessen der betroffenen Personen, die sich aus dem Akteninhalt ergeben

 

c.    Abwägung der Interessen gegeneinander

 

 

 

01.01.2019, Autor:
Michael Schweiger

 


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