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Dash-Cams


DSB - neue Informationen zur Dash-Cam auf der Homepage.


Die bisherigen Entscheidungen der DSB zur Dash-Cam lasen sich für den Rechtsanwender so, dass die DSB von der Unzulässigkeit jeder Art der Dash-Cam ausgeht. 

 

Hier finden Sie dazu frühere Blog-Einträge:

 

https://www.dataprotect.at/.../geldbuße-eur-300-für-zwei-dash-cams-in-einem- auto-in-österreich/
15. Mai 2019 ... Die Privatperson als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Innenraum des KFZ zwei Dash-Cams montiert. Diese erfassten jeweils sowohl ...
https://www.dataprotect.at/.../dashcam-auch-nach-neuer-rechtslage-nicht- zulässig/
3. Febr. 2019 ... Dashcam – auch nach neuer Rechtslage nicht zulässig. Eine Datenschutz- Folgenabschätzung führt zu einem „Verbot“ einer Dash-Cam durch ...
https://www.dataprotect.at/.../dashcams-auch-nach-ansicht-der-deutschen-dsk- kaum-zulässig/
28. Apr. 2019 ... Die deutsche Datenschutzkonferenz hat sich im Jänner 2019 mit der Zulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen beschäftigt, und ...
https://www.dataprotect.at/2017/01/.../keine-dashcams-in-österreich/
13. Okt. 2016 ... Dashcams sind datenschutzrechtlich bedenklich, weil die "dauernde Überwachung" nicht verhältnismäßig zum verfolgten Zweck ist. Nach einer ...
https://www.dataprotect.at/2019/01/.../newsletter-01-2019-der-dsb/
11. Jan. 2019 ... Dash-Cams ziehen Verwaltungsstrafe nach sich: Die DSB verhängte eine Geldstrafe für eine unzulässige Dash-Cam am Armaturenbrett und ...

 

 

Auf der Homepage der DSB wurde aktuell eine Information veröffentlicht, aus der sich die Zulässigkeit von Dash Cams unter sehr engen Voraussetzungen ableiten lässt, wobei diese Rechtsmeinung "vorläufig" ist:

 

Die DSB geht von folgenden notwendigen Kriterien aus:

 

 

·     Ausschließlicher Zweck: Dokumentation des Unfallherganges, keine Veröffentlichung des Videos im Interne!

 

·     Beschränkung der Aufnahme des öffentlichen Raum auf das erforderliche Maß

 

·     Einstellung des Kamerawinkels „nach unten“

 

·     Geringst mögliche Kameraauflösung (nur kleiner Bereich deutlich; Rest so, dass Personen nicht identifizierbar sind)

 

·     Speicherung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß (zB 1 Minute vor dem Unfallgeschehen bis wenige Sekunden nach einem Unfall).

 

·     Kontinuierliches Überschreiben der erhobenen Daten.

 

·     Löschung der Unfalldaten nach Zweckerreichung.

 

·     Keine Möglichkeit des manuellen Eingriffs in die Speicherung

 

·     Gewährleistung von Integrität und Vertraulichkeit durch Einsatz von Verschlüsselungstechniken und Zugriffsbeschränkungen.

 

 

Die genaue Information, die die DSB veröffentlicht hat finden Sie hier.

 

 

 

17.12.2019, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


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