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COVID-19 und Patientendaten


Vereinfachte Übermittlung von Gesundheitsdaten zur Bekämpfung von COVID-19?


Mit dem 2. COVID-19-Gesetz (21.3.2020) werden die Regelungen des GesundheitstelematikG zur Datenübermittlung gelockert, um eine rasche Kommunikation zur Bekämpfung zu ermöglichen.

 

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Das 2. COVID-19- Gesetz (BGBl. I 16/2020 vom 21.03.2020) trat mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das ist der 22.03.2020. In dessen Artikel 41 finden sich Anpassungen des GesundheitstelematiG 2012

 

Was bedeutet das?

Gesetze werden im Bundesgesetzblatt (BGBl) kundgemacht; erst dann können diese in Kraft treten. Mit Veröffentlichung am .. traten daher die Änderung im GTelG 2012  … in Kraft.

Am 31.12.2020 (siehe § 4 Abs 1 COVID-19 MaßnahmenG) werden große Teile wieder unanwendbar.

 

Übermittlung von Gesundheitsdaten zur Bekämpfung von COVID-19

 

§ 17 Abs (12a) GTelG 2012 (neu)

Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Abs. 16 per Fax (Abs. 12) auch unter der Voraussetzung des Abs. 10 Z 4 erfolgen.

§ 17 Abs 12b GTelG 2012 (neu)

Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Abs. 16 unter den Voraussetzungen des Abs. 10 ungeachtet des § 6 auch per E-Mail erfolgen. Abs. 12 gilt sinngemäß.

 

Übermittlung an Patienten oder benannte Personen

§ 27 Abs 14a GTelG 2012 (neu)

Die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 bis 12b gelten gemäß Abs. 16 auch bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch einen Gesundheitsdiensteanbieter an die betroffene oder eine von ihr bekannt gegebene Person.

 

Identitätsprüfung mittels Namen und SVNR

§ 27 Abs 14b GTelG 2012 (neu)

Die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen (§ 4 Abs. 3, § 18 Abs. 4) darf gemäß Abs. 16 anhand des Namens und der Sozialversicherungs­nummer der betroffenen Person und gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 erfolgen.

 

Übermittlungen von Verordnungen (Rezepten) gem. § 13 Abs 3 GTelG per Fax und E-Mail

§ 27 Abs 14c GTelG 2012 (neu)

Im Fall eines gültigen Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Z 2 dürfen Verordnungen (§ 13 Abs. 3) per Fax oder E-Mail an die von der betroffenen oder der von ihr ermächtigten Person bekannt gegebenen Apotheke übermittelt werden.

Wenn eine Übermittlung mittels Elektronischer Gesundheitsakte (ELGA) an einem Widerspruch des/der Patentien/in scheitert, dann können Ärzte und Krankenanstalten die Rezepte (Verordnungen) für einen begrenzten Zeitraum (bis zum Außerkrafttreten der COVID-19 Maßnahmen) per E-Mail oder per Fax an Apotheken übermitteln. Die Apotheken sind vom/von der Patienten/in bekannt zu geben.

Diese Bestimmung trit am … in Kraft und gilt vorerst unbefristet bzw. bis zur Aufhebung. Eine Befristung bis zum 31.12.2020 (Geltungsdauer des COVID-19 MaßnahmenG) nicht vorgesehen.

 

Befristung bis zum 31.12.2020:

§ 27 Abs. 16 GTelG 2012:

Die Abs. 12a und 12b sowie die Abs. 14a bis 14c gelten

·       nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und

·       sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, nicht mehr anzuwenden.

Die Übermittlung der Gesundheitsdaten darf nur für die Bekämpfung von COVID-19 in der vereinfachten Form erfolgen. Diese Bestimmungen treten auch mit Außerkrafttreten des COVID-19. MaßnahmenG, dh mit 31.12.2020 (siehe § 4 Abs 1 COVID-19 MaßnahmenG) außer Kraft.

Rezepte aber dürfen auch in anderen Bereichen (bei Widerspruch zu ELGA) per Fax oder E-Mail übermittelt werden, denn § 27 Abs 16 GTelG 2012 verweist nicht auf § 27 Abs 14c GeTelG 2012.

 

 

 

24.03.2020, Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA


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