Löschen statt Auskunft




 

Löschen statt Auskunft?
keine gute Idee sagt die DSB


Ein Verantwortlicher hat nach einer Auskunftsanfrage die Daten der betroffenen Person gelöscht und eine Negativauskunft erteilt. Das ist eine Verletzung im Auskunftsrecht hat die DSB in einem Bescheid vom 27.06.2019 festgestellt

 

 

 

Auskunftsbegehren der betroffenen Person.

 

Die betroffene Person hat dem Verantwortlichen am 27. September 2018 eine Vollmacht erteilt, eine Autoversicherung abzuschließen. Am 02 Jänner 2019 hat er diese Vollmacht schriftlich entzogen. Dennoch hat der Verantwortliche weiterhin ohne Vollmacht im Namen des Beschwerdeführers gehandelt, und zB am 10. Jänner 2019 noch eine Kündigung bei einer Versicherungsgesellschaft durchgeführt. 

 

Am 17. Jänner 2019 hat die betroffene Person eine Auskunft gemäß DSGVO und DSG angefordert. Am selben Tag hat er das Auskunftsschreiben des Verantwortlichen erhalten, wobei mittgeteilt wurde, dass alle Daten gelöscht sind und keine Auskunft erteilt werden könne (Negativauskunft).

 

Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass dies nicht den Tatsachen entsprechen könne, da die Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft nur einige wenige Tage davor geschehen sei, und die Beschwerdegegnerin auch in seinem Namen Verträge abgeschlossen hat, und es dazu Aufzeichnungen geben müsste.

 

Auch zur Kündigung müsse es Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin geben. Weiters gebe es ja auch Provisionsansprüche der Beschwerdegegnerin an die Autoversicherungsgesellschaft, dazu benötige die Beschwerdegegnerin die Daten der betroffenen Person.

 

 

 

Das Verfahren.

 

Die betroffene Person beschwerte sich am 20.01.2019 nach der Negativauskunft bei der DSB, ging davon aus, dass noch immer Daten durch den Verantwortlichen verarbeitet wurden und argumentierte wie oben beschrieben.

 

Der Verantwortliche teilte im Rahmen des Verfahrens mit, dass alle Daten unwiderruflich gelöscht seien. Die Löschung erfolgte jedoch erst nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens.

 

Die betroffene Person bezog sich im Rahmen des Parteiengehörs darauf, dass es Aufbewahrungspflichten iSd BAO gäbe, und es daher unglaubwürdig sei, dass die Daten zur Gänze gelöscht wurden.

 

Im Rahmen einer Stellungnahme (vom 20.02.2019) führte der Verantwortliche zu diesem Punkt aus wie folgt:

„Wir haben sämtliche Unterlagen, die Person Friedrich A*** (Anm des SB: des Beschwerdeführers) am 17.1.2019 vernichtet und sind somit keine Unterlagen und Daten seit 17.1.2019 verarbeitet oder versendet worden oder können seit dem 17.1.2019 noch verarbeitet oder versendet werden. Nochmals: Seit 17.1.2019 gibt es in unserem Unternehmen nichts mehr, dass an Herrn A*** erinnert. Punkt und Aus.“

 

 

 

Die Feststellung der DSB.

 

Die DSB hat im Rahmen des Verfahrens festgestellt, dass der Verantwortliche die Daten gelöscht hat. Wie und weshalb diese Feststellung erfolgte, erfahren Sie im Blog an anderer Stelle.

 

 

 

Darf ein Verantwortlicher bei einem Auskunftsersuchen Daten löschen?

 

Eine Auskunft ist über den aktuellen Datenbestand bei Einlangen der Auskunft zu erteilen.

Die betroffene Person hat kein Recht, zu erfahren, welche Daten über sie vom Verantwortlichen einmal verarbeitet und bereits gelöscht wurden. In diesem Fall – wie auch dann, wenn ein Verantwortlicher keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet – kommt nur eine Negativauskunft in Frage.

 

 

 

Kein Löschverbot in DSGVO?

 

In § 26 Abs 7 DSG 2000 war (bis 24.05.2018, 24:00 Uhr) ein ausdrückliches Verbot enthalten, personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu löschen. In der DSGVO findet sich keine gleichartige Bestimmung.

 

 

Datenlöschung nach Einlangen eines Auskunftsersuchens ist eine Verletzung des Auskunftsrechts

 

Dennoch geht die DSB in ihrer Entscheidung davon aus, dass der aktuelle Datenbestand zu beauskunften ist. Beim „aktuellen Datenbestand“ handelt es sich um diejenigen personenbezogenen Daten, die vom Verantwortlichen im Zeitpunkt des Einlanges des Auskunftsersuchens verarbeitet werden. Wenn daher der Verantwortliche nach Einlangen des Auskunftsersuchens die Daten löscht, dann verstößt er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

 

Mit einer Datenlöschung nach Einlangen des Auskunftsersuchens ist eine Verletzung des Auskunftsrechts verbunden (Art 15 iVm Art 5 Abs 1 lit a DSGVO).

 

 

 

 

08.04.2020, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


Download
Löschen statt Auskunft.pdf
Adobe Acrobat Dokument 772.2 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0