Offener Verteiler - keine gute Idee



Versendung im offenen Verteiler kann im Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 (1) DSG verletzen!

 

BCC ist "Datenminierung"!


DSB, 11.05.2020, 2020-0.288.477 (veröffentlicht: 02.03.2021)

 


Am 30. Jänner 2019 versandte ein Mitarbeiter der Universität eine E-Mail beinhaltend den Zeitplan für das Verfahren zur Berufung auf die ausgeschriebene Professorenstelle mit folgendem Kopf „Von: S***, Peter peter.s***@uni***.at / Betreff: Zeitplan Professur Architektur
Datum: 30. Januar 2019 09:28 an einen offenen Verteiler, dh die E-Mail-Adressen der Adressaten waren für alle sichtbar.



Dadurch wurde gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 lit c) verstoßen, auch wenn der Versand in dieser Art und Weise "versehentlich" erfolgte. Durch den Versand im CC statt im BCC, gelangten jedem Inhaber einer der 56 verwendeten E-Mail-Adressen die E-Mail-Adressen der 55 übrigen Empfänger zur Kenntnis.

 

 

04.03.2021, Autor:

Michael Schweiger


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