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Epidemiologisches Meldesystem und Meldung negativer COVID-19 Tests



Die DSB hat in einer aktuellen Entscheidung (15.2.2021, GZ 2021-0.101.211) eine Beschwerde einer betroffenen Person in Zusammenhang mit COVID19-Tests (PCR-Tests) abgewiesen. Die Weitergabe des negativen Testergebnisses an die Gesundheitsbehörde verletzt die betroffene Person  im Recht auf Geheimhaltung nicht.

 

 

Der Sachverhalt.

Am 28.September 2020 hat eine betroffene Person einen PCR-Test in einem Primär-Versorgungszentrum durchführen lassen. Die Verständigung über das Ergebnis erfolgte mit SMS:

 

„Ihr Befund ist verfuegbar! Download unter https://befunde.***labor.at. Mit Ihrer SV-Nummer (10-stellig) und diesem TAN anmelden: XXX“

 

Die betroffene Person fragte den Befund ab, und es wurde ein negatives Testergebnis angezeigt.

 

Am Folgetag erhielt die betroffen Person ein SMS mit dem Text von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, nicht aber vom Test-Center:

 

„Ihr Testergebnis der Probeentnahme vom 28. September 2020 ist eingelangt. COVID-19 Test für Walter, Jg. 19** ist NEGATIV. Ihre Bezirksverwaltungsbehörde“.

 

Die betroffene Person hat sich beim Test-Center erkundigt, und hat die Mitteilung erhalten, dass die Testergebnisse an die Gesundheitsbehörde aufgrund einer Verordnung über Labormeldungen bei anzeigepflichtigen Krankheiten weitergegeben worden seien.

 

Der Beschwerdeführer erachtete sich durch diese Datenweitergabe seiner Gesundheitsdaten vom Test-Center an die Gesundheitsbehörde in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

 

Das Test Center hat die Auffassung vertreten, dass eine Meldepflicht nach dem EpidemieG bestehe, und auch auf die „Österreichische Teststrategie zu SARS-COV-2“ und die Labormeldeverordnung in das Epidemiologische Meldesystem (EMS) verwiesen.

 

Negativtest als Gesundheitsdatum?

Ergebnisse von Labortests sind unzweifelhafte personenbezogene Daten von natürlichen Personen und daher sind insbes. die Bestimmungen der DSGVO (insbes. Art 9 DSGVO) und des DSG, insbes. § 1 Abs 2 DSG relevant.

Es wird von der DSB ausdrücklich hinterfragt, ob ein „Negativtest“ ein Gesundheitsdatum iSd Art 9 Abs 1 DSGVO darstellt.

 

Aufgrund der Tatsache, dass ein „gesundheitlicher Zusammenhang“ besteht, und der Terminus „Gesundheitsdatum“ auch nach der Judikatur des EuGH (…) weit auszulegen ist, geht die DSB davon aus, dass auch ein Negativtest ein Gesundheitsdatum darstellt, und nicht nur die Feststellung der Krankheit an sich (positiver PCR-Test, positiver Antigen-Test), sondern eben auch die Feststellung, dass eine Person derzeit nicht an einer Krankheit leidet, als sensibles Datum iSd Art 9 DSGVO einzustufen ist.

 

Die Datenweitergabe an die Gesundheitsbehörde.

Da es sich beim Negativtest um ein Gesundheitsdatum handelt, scheidet die Datenweitergabe an die Gesundheitsbehörde aus berechtigtem Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO aus, da eine korrespondierende Bestimmung in Art 9 Abs 2 DSGVO (Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von sensiblen Daten) nicht gegeben ist.

 

Es bedarf daher eine ausreichend qualifizierten gesetzlichen Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Gesundheitsbehörde.

 

Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist die Weitergabe der Negativtests an die Gesundheitsbehörde nicht abzuleiten, da nur die festgestellten positiven Fälle der meldepflichtigen Krankheiten weiterzugeben sind.

 

Die Verpflichtung zur Datenweitergabe, nämlich der Pflicht zur behördlichen Meldung in Zusammenhang mit meldepflichtigen Krankheiten, kann jedoch durch den BMin für Gesundheit erweitert werden, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt ist oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.

 

Die LabormeldungsVO wurde auf Basis des EpiG (§ 3) durch den BMInfGes angepasst, und mit der Novelle BGBl. II Nr. 323/2020 eine Verpflichtung geschaffen, im Falle der „Pandemie mit COVID-19“ auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse an die Bezirksverwaltungsbehörde (als Gesundheitsbehörde) zu übermitteln.

 

Nach Ansicht der DSB ist die Erweiterung der Meldeverpflichtung auch auf negative und ungültige Testergebnisse auch zweckdienlich, da diese Informationen als Grundlage für die Ausrichtung der Pandemiestrategie – insbes. im Hinblick auf die Testungen - dienen

 

Die DSB führt auch aus, dass anders als bei der Wiener Contact-Tracing-Verordnung die Regelungen des BMin für Gesundheit klar und präzise sind, und die betroffenen Personen aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung erkennen können, dass sowohl positive als auch negative Testergebnisse gemeldet werden (müssen).

 

 

Der Nebensatz der DSB –

Rückmeldung der Gesundheitsbehörde an die betroffene Person:

 

„Auf die Frage, ob es zulässig war, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Folge per SMS über das negative Testergebnis informiert hat, war nicht einzugehen, da dies nicht mehr vom Beschwerdegegenstand gedeckt umfasst ist.“

 

 

24.03.2021, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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