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Das Fensterkuvert - eine Datenschutzfalle par excellence - wenn im Fenster mehr als der Empfänger und die Adresse sichtbar ist, ist das ein Datenschutzverstoß

 

 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Empfängers ist nicht auf das erforderliche Maß beschränkt, sondern unverhältnismäßig und damit über den Zweck hinausgehend.

 

Für den Zweck der Zustellung des Schreibens zu Akquisezwecken ist die für Dritte sichtbare Anführung einer anderen Adresse als der Wohnadresse (Zustelladresse) des Empfängers auf dem Kuvert an den Mitbeteiligten nicht erforderlich.

 

Die mangelnde Erheblichkeit dieser Daten ergibt sich auch daraus, dass man sich den Passus „Ihre Liegenschaft XXXX “ auf dem Kuvertfenster wegdenken kann, ohne dass die Zweckerreichung, nämlich die Zustellung des Schreibens, erschwert wird.

 

Dritte Personen, die das Schreiben sehen (zB der Postzusteller) können durch die Angabe erkenne, dass der/die Empfänger:in eine (rechtliche oder tatsächliche) Beziehung zu einer anderen Liegenschaft haben. 

 

Auch wenn diese zusätzliche Angabe nur deshalb sichtbar wurde, weil das Schreiben "fehlerhaft" gefaltet war, liegt nach Ansicht des BVwG eine unzulässige Verarbeitung vor

 

 

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