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Google Fonts - ein wegweisendes Urteil des BG Favoriten und die nächsten Schritte (ein Gastbeitrag)

Gastbeittrag Mag. Ulrich Kopetzki (Rechtsanwalt)

 

Es gibt erfreuliche Entwicklungen im Google-Fonts-Abmahnfall:

Das Bezirksgericht Favoriten hat das Vorgehen der Absenderin der Abmahnschreiben als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Zudem wurde einem betroffenen Unternehmer Schadenersatz für die Anwaltskosten zugesprochen, die ihm durch die Reaktion auf das Abmahnschreiben entstanden sind.

 

 

Komplexität der Abmahnschreiben: Mehr als nur Schadenersatz

 

Die Abmahnschreiben stellten Unternehmen im Sommer 2022 vor eine komplexe rechtliche Herausforderung. Es wurde darin nicht nur Schadenersatz in Höhe von EUR 190 sowie Unterlassung gefordert. Die Schreiben enthielten auch ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 12 DSGVO. Empfänger mussten innerhalb von 30 Tagen darauf reagieren. Dies galt auch dann, wenn sie der berechtigten Meinung waren, dass der Auskunftsanspruch inhaltlich nicht besteht. In diesem Fall mussten sie die Erteilung der Auskunft begründet verweigern. Wer diese Frist ignorierte oder falsch reagierte, setzte sich dem Risiko von weiteren Klagen sowie Beschwerden bei der Datenschutzbehörde aus. Wer die geforderten EUR 190 bezahlte, erhielt vom abmahnenden Anwalt die Zusicherung, auf der sicheren Seite zu sein; in diesem Fall sollte das Auskunftsbegehren seiner Mandantin als zurückgezogen gelten. 

 

 

Rechtliche Abwehr: Unser Ansatz mit www.abmahnantwort.at

 

Die korrekte Reaktion auf das Auskunftsbegehren erforderte eine detaillierte rechtliche Prüfung und ein sorgfältiges Vorgehen. Die begehrte Auskunft durfte nämlich nicht erteilt werden - unter anderem deshalb, weil in dem Schreiben nicht nachgewiesen war, dass die IP-Adresse tatsächlich der Absenderin der Abmahnschreiben zuzuordnen war. Dies musste entsprechend begründet werden. Um den Betroffenen diese Arbeit abzunehmen und einen effizienten Zugang zum Recht zu gewährleisten, haben wir im Sommer 2022 die Legal-Tech-Plattform www.abmahnantwort.at ins Leben gerufen. Dort konnten Betroffene mit einem automatisch generierten Anwaltsschreiben rechtswirksam auf das Auskunftsbegehren reagieren. Die Kosten hierfür haben wir nun erfolgreich von der Gegenseite eingefordert. 

 

 

Erfolgreiche Klage: Maximilian Zumtobel geht vor Gericht

 

Im Fall des Vorarlberger Unternehmers Maximilian Zumtobel sind wir erfolgreich gegen das Abmahnschreiben vorgegangen. Neben der rechtswirksamen Reaktion auf das Auskunftsbegehren haben wir vor dem Bezirksgericht Favoriten von der Absenderin der Abmahnschreiben auch Schadenersatz für die entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht. Zudem haben wir die Feststellung beantragt, dass die in dem Abmahnschreiben behaupteten Schadenersatzansprüche nicht bestehen. 

 

 

Gerichtliche Entscheidung: Die Eckpunkte des Urteils

 

Das Bezirksgericht hat nun kürzlich entschieden:

  • Der Beklagten steht der von ihr behauptete Schadenersatz nicht zu 
  • Die Beklagte muss unserem Mandanten Schadenersatz für die Kosten der Reaktion auf das Abmahnschreiben leisten
  • Die Beklagte muss zusätzlich die Kosten des Verfahrens (in Höhe von rund EUR 3.000) zahlen

Der Weg zum Urteil war ereignisreich. Die Beklagte stellte verspätete Beweisanträge und lehnte die Richterin kurz vor Abschluss der Verhandlung wegen angeblicher Befangenheit ab. Sie behauptete zudem, auf die im Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche “verzichten” zu wollen. Diesen Verzicht haben wir nicht akzeptiert, weshalb nun ein Urteil vorliegt.

 

 

Ausblick: Die nächsten Schritte

 

Die Gegenseite hat bereits Berufung angekündigt. Das Verfahren wird also voraussichtlich in die nächste Instanz gehen.

 

Unternehmer, die von der Abmahnwelle betroffen waren, können sich auf www.abmahnantwort.at kostenlos für eine Sammelklage anmelden. Zunächst gehen wir außergerichtlich sowie im Strafverfahren vor, anschließend mittels Sammelklage vor einem Zivilgericht.

 

(Autor: RA Mag. Ulrich Kopetzki)

 

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Kommentare: 3
  • #1

    Thomas Fontanari (Mittwoch, 11 Oktober 2023 17:39)

    Ich glaube, da hat sich der Fehlerteufel im Text eingeschlichen: Müsste es nicht heißen "... Auskunftsbegehren gemäß Art. 15..." und nicht "... gem. Art. 12..."?

  • #2

    Franz Lemberger (Samstag, 14 Oktober 2023 20:48)

    Was ist mit den tausenden Besuchern der Zumtobel-Website deren Daten nun ohne Information und Einwlligung lückenlos an Google übertragen wurden und werden? Und das es in Deutschland bereits klare Regelungen gegen solche Rechtsverstösse gibt. Und ihr feiert, dass Unternehmer rechtlich ungedeckt die Daten Ihre Kunden an Dritte weiterleiten. Ohne jede Grundlage, da diese Fonts auch runderladbar sind. Die rechtlich ungedeckte Datenweitergabe von persönlichen Kundendaten war diesen Unternehmen einfach nur komplett egal.

  • #3

    Rechtlich ungedeckter Unternehmer (Donnerstag, 19 Oktober 2023 20:52)

    Zumtobel muss reich sein, wenn jeder Websitebesucher sein Kunde ist.