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Die Übermittlung von Daten an Google über eine Website ist nach Ansicht des OLG Köln auch noch nach dem EU-US Data Privacy Framework unzulässig?

Das OLG Köln hat am 3.11.2023 (6 U 58/23) im Instanzverfahren "Telekom" zur Datenübermittlung in die USA nach Geltungsbeginn des EU-US Data Privacy Framework Stellung genommen:

 

"Der unter dem 10.07.2023 gefasste Beschluss der EU-Kommision mit dem Titel „EU US Data Privacy Framework“ (im Folgenden: DPF, (C(2023) 4745 final, derzeit nur auf Englisch verfügbar, vorgelegt als Anlage B15, Bl. 1258 ff. eA) stellt nunmehr in den USA ein angemessenes Datenschutzniveau fest und entfaltet unmittelbare Wirkung, so dass Datenübermittlungen in das betreffende Land keiner besonderen aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Juarez, in: BeckOK DatenschutzR, 44. Ed. 01.05.2023, Art. 45 DSGVO Rn. 1).

 

Auf der Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses können personenbezogene Daten aus der EU an solche US-Unternehmen übermittelt werden, die an dem DPF teilnehmen (DPF Rn. 8: „This Decision has the effect that personal data transfers from controllers and processors in the Union to certified organisations in the United States may take place without the need to obtain any further authorisation.“). Eine solche Teilnahme als „certified organisation“, die eine Selbstverpflichtung sowie die Übermittlung verschiedener weiterer Informationen an das USamerikanische Handelsministerium (US Department of Commerce) voraussetzt (vgl. Klein K& R 2023, 553, 554), ist auch für die G. L.festzustellen, wie aus dem Ausdruck der vom Department of Commerce betriebenen Webseite www.dataprivacyframework.gov“ (Anlage B16, dort S. 3, Bl. 1399 eA) hervorgeht, dem der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist.

 

Eine für den Unterlassungsanspruch relevante Änderung ist hierdurch nicht eingetreten, weil sich die Übertragung sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des DPF als unzulässig darstellt."

 

 

Liest man die Entscheidung weiter, dann stellt sich heraus, dass die eigentliche Grundlage für die Verarbeitung der Daten - und zwar unabhängig, ob es zu einer Datenübermittlung in die USA gekommen ist oder kommt - nicht gegeben ist, da keine wirksame Einwilligung für die Erhebung der Daten vorliegt, und auch die anderen möglichen Rechtsgrundlagen des Art 6 Abs 1 lit b bis f DSGVO (zB Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse) nicht in Frage kommen.

 

Die Zulässigkeit der Datenerhebung scheitert daher nicht an der Unzulässigkeit der Datenübermittlung in die USA, sondern bereits davor, nämlich daran, dass gar keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten gegeben ist.

 

 

"Das neue DPF lässt den Unterlassungsanspruch des Klägers aus ähnlichen Erwägungen wie zuvor ausgeführt nicht entfallen.

 

Auch bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses müssen die übrigen – allgemeinen – Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung erfüllt sein, wozu unter anderem das Erfordernis der in Kapitel II der DSGVO geregelten Einwilligung (Art. 6, 7 DSGVO) gehört (vgl. Pauly, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, a.a.O., Art. 44 DSGVO Rn. 2).

 

Daran fehlt es im Streitfall. Denn ebenso wie im Kontext des Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist die eingeholte Einwilligung, die nunmehr Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO unterfällt, unwirksam. Eine Einwilligung im Sinne der letzteren Vorschrift erfordert, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lässt, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020, Rs. C-61/19 Rn. 40 – Orange România SA/ANSPDCP, = NJW 2021, 841)."

 

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