Immobilienmakler und Immobilienentwickler sind berechtigt, die Grundbuchsdaten zu nutzen, um potentielle Grundstücks- oder Hausverkäufer per Post zu kontaktieren, und ihre Leistungen anzubieten.
Wenn dies geschieht, und eine betroffene Person sich dagegen zur Wehr setzte, mit einem Werbewiderspruch bzw. Widerspruch iSd Art 21 DSGVO oder einem Löschbegehren, dann ist der Verantwortliche verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen, und die Daten nicht mehr für den Zweck der Kontaktaufnahme zu verwenden.
Der Verantwortliche ist jedoch berechtigt, die Daten zur Dokumentation von Betroffenenanfragen und zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen weiterhin zu speichern.
Wenn die Daten nach erfolgter Löschung zB durch weitere Abfragen des Grundbuches ein weiteres Mal verarbeitet werden, und die betroffene Person ein weiteres Mal kontaktiert wird, ist das im konkreten Fall unbedenklich, wenn die Löschung der Daten verlangt wurde.
Wird die "Unterlassung der Verarbeitung" für den Zweck der Kontaktaufnahme von einer betroffenen Person gefordert, kann die Sachlage anders sein.
"3.2.6. Der von der mitbeteiligten Partei geäußerten (sinngemäßen) Befürchtung, dass sich die Beschwerdeführerin mit derartigen Löschungen mit anschließender Neuerfassung der Daten ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen würde, kann nicht gefolgt werden. Es wäre der mitbeteiligten Partei nämlich offen gestanden, von der belangten Behörde eine Unterlassung der Verarbeitung sie betreffender Daten zu begehren, die – sofern sich die Datenanwendung als rechtswidrig erweist – auch noch nach erfolgter Löschung geltend gemacht werden kann. Der belangten Behörde wäre es – auch nach erfolgter Löschung – innerhalb der Verjährungsfristen freigestanden, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie bei unserem Kooperationspartner Gesetzefinden.at
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