Datenschutz-Information

Rechte der betroffenen Personen


Der betroffenen Person (das ist die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) kommen unterschiedliche - sehr umfassende - Rechte gegenüber dem Verantwortlichen (das ist die Organisation, dh im konkreten Fall: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG) zu.

 

Diese Rechte dienen der Transparenz der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Die betroffene Person soll sich informieren können und soll auch wissen, von wem, wie, auf welche Art und Weise, weshalb verarbeitet werden.

Die betroffenen Personen haben folgende Rechte (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Verantwortlichen: 

  • Recht auf Bestätigung
  • Recht auf Auskunft
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Löschung
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Widerrufsrecht bei einer erteilten Einwilligung
  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (nur bei berechtigtem Interesse)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (nur bei Vertragsbeziehung oder Einwilligung)
  • Wenn die Verarbeitung auf der Einwilligung beruht, hat die betroffene Person, das Recht die Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Marketing für eigene Zwecke); der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht.
  • Wenn die Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses beruht, dann hat die betroffene Person ein Widerspruchsrecht. Auf dieses Widerspruchsrecht und das konkrete berechtigte Interesse wird im Rahmen der Verwendung der Daten (zB Direktwerbung per Post) hingewiesen. Im Bereich der Direktwerbung wirkt das Widerspruchsrecht absolut, dh nach Widerspruch wird die Verarbeitung der erhobenen Daten zum Zweck der Direktwerbung nicht mehr erfolgen. In anderen Bereichen kommt es nach einem Widerspruch zu einer Interessensabwägung zwischen unseren Interessen (zB IT-Sicherheit) und den Interessen sowie der Beeiträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Wenn die Interessensabwägugn zu unseren Gunsten ausgeht, dann wird die Verarbeitung für den Zweck auch nach dem Widerspruch erfolgen.
  • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde: Sie können sich - wenn Sie der Meinung sind, dass gegen ihre Rechte als betroffene Person verstoßen wird, bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Die Aufsichtsbehörde ist in Österreich ist die Österreichische Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at); sie können sich jedoch auch bei jeder anderen Aufsichtsbehörde, insbes. bei der Behörde im Mitgliedsstaat  ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes, ihrer Arbeitsstätte oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes beschweren (siehe insbes. Art 77 DSGVO).

 

Die betroffenen Personen können sämtliche Rechte durch ein Email an office[at]dataprotect oder durch persönliche Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon oder direkt vor Ort) oder durch eine Mitteilung per Post oder Telefax (0732 / 79 69 06) sowie auch über das Kontaktformular der Website ausüben. 

 

Die betroffenen Personen müssen sich identifizieren und zur Identifikation beitragen, damit sichergestellt ist, dass bei Antwort auf die Ausübung des jeweiligen Rechtes tatsächlich die betroffene Person adressiert wird. 

 


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Wir speichern auch ihr Reaktionen auf den Newsletter.
 
Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse:
[email protected]
siehe: www.s-m-p.at

Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (
Empfänger). 

Ein
Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sie haben folgende
Rechte:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an o
[email protected] oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.

Da die Verarbeitung der Daten auf der
Einwilligung (= Grundlage für die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.  

Den
Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an o[email protected] (sie können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).  

Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der letzten Verwendung gelöscht.

 

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DSGVO: Benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Datenschuz Konkret, April 2017 

(DaKO 2/2017)

Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun einen Datenschutzbeauftragten?

 

In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.

 


Der Mindestbuchpreis im grenzüberschreitenden Internethandel

gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner

Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4, 400)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.

 

Dienstleistervertrag bei Datenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabe bei Beendigung

lex:itec (2010/04, Seite 18)

In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem einlesen kann?

Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht. Dargestellt am Beispiel "Facebook"

gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)

 

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.


 

IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion): 
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland

IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?

lex:itec (Ausgabe 5/2006)      
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen   

IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):         
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

 

BVwG: Weitergabe von Vermögensbekenntnis an Mandant rechtmäßig

 

BVwG: Weitergabe an Mandant rechtmäßig | dataprotect.at

 

 

Behörde/Gericht: BVwG

Datum: 06.05.2026

Geschäftszahl: W292 2320281-1

Rechtssatz

Die Weitergabe von Unterlagen eines Prozessbeteiligten durch einen Rechtsanwalt an seinen Mandanten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren verstößt nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung nach der DSGVO.

 

Sachverhalt

Der Kläger eines Amtshaftungsverfahrens wurde vom Gericht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis mit Beilagen einzureichen, da ihm Verfahrenshilfe gewährt worden war.

Der Rechtsanwalt der beklagten Partei erhielt diese Unterlagen vom Gericht zur allfälligen Äußerung und leitete sie an seinen Mandanten weiter.

Der Kläger beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde und behauptete, die Unterlagen wären ohne Berechtigung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte weitergegeben worden.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab; der Kläger erhob Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

 

Rechtliche Begründung

Das BVwG bestätigte die Datenschutzbehörde.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Weiterleitung an Dritte nicht nachgewiesen wurde – der Kläger konnte seine entsprechenden Vorwürfe nicht substantiiert darlegen. Soweit die Unterlagen an die beklagte Partei (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) weitergeleitet wurden, war dies rechtmäßig.

Das Recht auf faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gebietet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens Kenntnis von vorgelegten Beweisen und Unterlagen nehmen und sich dazu äußern können (rechtliches Gehör). Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RAO befugt, alles zur Vertretung seiner Partei Dienliche vorzubringen. Die Datenverarbeitung war nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch das berechtigte Interesse an der Verteidigung von Rechtsansprüchen gerechtfertigt. Der Kläger konnte keine überw iegenden eigenen Interessen nachweisen.

 

Fazit

Das BVwG bestätigte, dass ein Rechtsanwalt Unterlagen, die ihm vom Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seines Mandanten übermittelt wurden, an diesen weitergeben darf, ohne gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist eine Anwendung des DSGVO-Grundsatzes der verhältnismäßigen Datenverarbeitung im Kontext der Rechtsverteidigung. Die Entscheidung unterstreicht das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Verfahrensgerechtigkeit zugunsten des fairen Verfahrens.

 

Was bedeutet das für Verantwortliche?

Rechtsanwälte und Prozessparteien sollten beachten:

(1) Die Weitergabe von Unterlagen an den eigenen Mandanten zu Verteidigungszwecken ist regelmäßig zulässig, wenn diese vom Gericht zur Äußerung vorgelegt wurden.

(2) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt diese Praxis unter Umständen verfassungsrechtlich ab.

(3) Wer eine Datenschutzverletzung rügen möchte, muss substanziiert darlegen, an wen Daten weitergeleitet wurden – bloße Behauptungen genügen nicht.

(4) Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragte sollten Rechtsanwälte instruieren, dass Weitergaben an nur den Mandanten begrenzt bleiben und über weitere Empfänger dokumentiert werden.

 

Originalentscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20260506_W292_2320281_1_00

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