Im aktuellen Prop.Tech Guide (No. 7) finden Sie auf Seite 19 f einige Antworten zu rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in der Hausverwaltung.
Es bleibt herausfordernd.
Art 4 KIVO verpflichtet, (u.a.) Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
„Betreiber“ (siehe dazu Art 3 Z 4 KIVO) ist u.a. ein juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext verwendet.
Die DSGVO bleibt unberührt, und besteht daher neben der KIVO weiterhin; aktuell gilt die KIVO noch nicht, aber die Bestimmungen des Art 22 DSGVO sind bei automatisierten Entscheidungen maßgebend, und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf einer Rechtsgrundlage iSd Art 6 (1) a bis f DSGVO oder Art 9 DSGVO ("besondere Datenkategorien") oder Art 10 DSGVO ("strafrechtlich relevante Daten").
Auch wenn personenbezogene Daten im Einklang mit der KIVO verarbeitet werden, entbindet das nicht davon, die DSGVO einzuhalten!
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