Datenschutz-Information

Speicherdauer / Löschfristen


Der betroffenen Person (das ist die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) sind die Informationen zur Speicherdauer bzw. Löschung der Daten zur Verfügung zu stellen. 

 

Nach dem Grundsatz der (zeitlichen) Speicherbegrenzung dürfen die personenbezogenen Daten nur für eine zeitlich begrenzte Dauer verarbeitet werden.

 

Speicherdauer (Löschfristen):

·         generelle Speicherfrist:

Grundsätzlich werden die Daten am Ende des 7. (siebenten) Jahres nach Verbuchung des letzten Beleges in Bezug auf den geführten Akt gelöscht; Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO. 

·         Testamente:

Daten über Testamente und Akten in Zusammenhang mit Testamenten werden ständig aufbewahrt (bzw. bis zum Widerruf durch den Mandanten).


·        
Archivium-Urkunden:

Bei Einwilligung zur Speicherung von Urkunden im Archivium werden diese so lange gespeichert wie die betroffene Person eingewilligt hat, dh entweder 10 Jahre oder 30 Jahres (siehe auch hier).


·        
Marketingdaten:

Marketingdaten werden bis 3 Jahre nach dem letzten Kontakt aufbewahrt.


Gesetzliche/rechtliche Aufbewahrungspflichten oder vertragliche Verpflichtungen z.B. gegenüber Kunden aus Gewährleistung oder Schadenersatz oder gegenüber Vertragspartnern sind eine Grundlage die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO - Grundlage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: gesetzliche / rechtliche Verpflichtung)

 

Die Daten dürfen nur in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art 89 Abs 1 DSGVO verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); (siehe Art 5 Abs 1 lit e DSGVO)   


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Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse:
office@dataprotect.at
siehe: www.s-m-p.at

Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (
Empfänger). 

Ein
Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sie haben folgende
Rechte:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an o
ffice@dataprotect.at oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.

Da die Verarbeitung der Daten auf der
Einwilligung (= Grundlage für die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.  

Den
Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an office@dataprotect.at (sie können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).  

Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der letzten Verwendung gelöscht.

 

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DSGVO: Benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Datenschuz Konkret, April 2017 

(DaKO 2/2017)

Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun einen Datenschutzbeauftragten?

 

In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.

 


Der Mindestbuchpreis im grenzüberschreitenden Internethandel

gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner

Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4, 400)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.

 

Dienstleistervertrag bei Datenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabe bei Beendigung

lex:itec (2010/04, Seite 18)

In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem einlesen kann?

Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht. Dargestellt am Beispiel "Facebook"

gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)

 

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.


 

IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion): 
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland

IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?

lex:itec (Ausgabe 5/2006)      
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen   

IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):         
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

 

Ein analog geführter Bauakt stellt kein Dateisystem iSd DSGVO dar, sodass die DSGVO nicht anwendbar ist und keine Auskunft iSd Art 15 DSGVO zu erteilen ist

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Die DSB hat keine Feststellungskompetenz für in der Vergangenheit erfolgte Datenschutzverletzungen, wenn diese bereits iSd § 24 (6) DSG beseitigt wurde

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Es ist zulässig, im Warenwirtschaftssystem einen missliebigen Kunden zu kennzeichnen

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Nach dem OGH entscheidet nun auch das BVwG im Interesse des Dienstgebers bei der Einsichtnahme in berufliche E-Mails nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

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Die Veröffentlichung eines Fotos durch eine politische Gruppierung auf Social Media kann Schadenersatz rechtfertigen. Der OGH bestätigte dies am 20.12.2023.

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Der EuGH legt die Latte für den Schadenersatz nach Art 82 DSGVO wieder etwas höher -> nur die Datenweitergabe allein reicht nicht aus

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eine weitere DSGVO-Strafe: unzulässige Videoüberwachung im Arbeitnehmerbereich führt in Österreich zu einer DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 20.000

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