DSGVO und die Weiten des Weltraums:


 

Mit BGBl II 90/2018 wird u.a. die Weltraumverordnung an die DSGVO angepasst.

 

 

 

Mit diesem Bundesgesetzblatt werden folgende Verordnungen geändert und an die DSGVO angepasst:

 

 

 

 

 

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Art. 1

Änderung der Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung

Art. 2

Änderung der Gefahrgutbeförderungsverordnung

Art. 3

Änderung der Jachtführung-Prüfungsordnung

Art. 4

Änderung der Weltraumverordnung

 


 

Zur Führerschein-Alternativ-Bewährungssystemverordnung: Danach hat gem. § 3 Abs 2 Z 5 der Teilnehmer in die Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten schriftlich einzuwilligen. Ich frage mich, wie das mit der Freiwilligkeit der Einwilligung und dem Kopplungsverbot der DSGVO vereinbar ist.

 

 

 

Die Änderungen der Weltraumverordnung:

 

 

 

Artikel 4

 

Änderung der Weltraumverordnung

 

Die Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumverordnung), BGBl. II Nr. 36/2015, wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

 

                     

„4.

Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Einwilligungen vorzulegen.“

 

2. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:

 

„Inkrafttreten

 

§ 11. § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

 

 

 

 

 

Personenbezogene Daten, die im Zuge der Weltraumaktivitäten verarbeitet werden, bedürfen einer Rechtsgrundlage, und diese wird gesetzlich mit der Einwilligung sowohl für eine Verarbeitung als auch für eine Übermittlung definiert.

 

Wie ist das jedoch, wenn die Daten „verarbeitet“ werden, bevor der Erdenbewohner, dessen Daten im Rahmen einer Weltraumaktivität erhoben werden? Wie kann die Einwilligung dann erfolgen? Oder wie ist sichergestellt, dass es zu einer ausdrücklichen Einwilligung kommt, wenn im Rahmen der Weltraumaktivität ein Krankenhaus überfolgen wird, und Bilddaten vom Park desselben erhoben werden?

 

 

Fragen über Fragen, die noch ungeklärt sind?

 

Wesentliche Bereiche der DSGVO und des DSG im Bereich von Weltraumaktivitäten wurden nicht ausreichend durch diese Änderungen der Weltraumverordnung geklärt, obwohl im Zuge der Änderungen wohl darauf umfassend Rücksicht zu nehmen gewesen wäre.

 

Danke an @moser_at (auf Twitter) für den Hinweis:
https://twitter.com/moser_at/status/992300039530659840


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