Auch Bayern bestätigt: Steuerberater ist kein Auftragsverarbeiter


 

 

Die Diskussion, ob Steuerberater oder Lohnverrechner Auftragsverarbeiter oder eigene Verantwortliche sind, geht weiter. Nun hat sich auch das Bayerische Landesamt für Datenschutz zu Wort gemeldet. 

 


"Bei Steuerberatern ist nach unserer Auffassung zu sehen, dass diese nach dem insoweit geltenden Fachrecht (Steuerberatungsgesetz) als Freiberufler selbständig, weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und dementsprechend auch einer strafbewehrten persönlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. z. B. § 57 Steuerberatungsgesetz, § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches). Das widerspricht der Weisungsgebundenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO. Des Weiteren ist den Steuerberatern eine gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Steuerberaterrechts grundsätzlich untersagt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz).  "


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Muss mit Steuerberatern ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach der DS-GVO geschlossen werden?
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in Österreich gibt es dazu bereits eine Entscheidung der DSB zur Lohnverrechnung


Hier finden Sie den Blog-Artikel dazu.:  Steuerberater: Verantwortliche auch bei der Lohnverrechnung

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