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Anwendung der DSGVO auf Sachverhalte vor dem 25.05.2018


DSB entscheidet vor dem 25.05.2018 nach DSG 2000 und das Verfahren geht vor dem BVwG weiter. Wird nach DSGVO oder DSG 2000 entschieden?


 

Antwort: Es wird die DSGVO angewendet.

Es gilt die Rechtslage im Beschlusszeitpunkt!

 

Verfahren, die von der DSB vor dem 25.05.2018 nach der Rechtslage DSG 2000 beendet (entschieden) wurden, und bei denen Rechtsmittel erhoben werden und die nun nach dem 25.05.2018 vom BVwG entschieden, werden nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (DSGVO) entschieden.

 

 

 

Auszug aus einer Entscheidung des BVwG vom 27.09.2018, W214 2196873-1:

 

§ 69 DSG enthält keine Übergangsbestimmungen bezüglich des Verfahrens in Datenschutzangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Rechtslage anzuwenden (VwGH Ra 2015/07/0074 vom 19.02.2018, Ra 2017/22/0125 vom 22.02.2018 uva).


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