Auskunftsbegehren und Zugang an den Verantwortlichen



Ein Auskunftsbegehren muss zugehen, damit es gestellt ist. Ein Hausbesorger bzw. dessen Dienstwohnung ist keine „Abgabestelle“. Ein Auskunftsersuchen, das in das Hausbrieffach des Hausbesorgers eingeworfen wird, geht daher der Hausverwaltung nicht zu. Eine Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts ist daher abzuweisen. (DSB-D123.512/0004-DSB/2018 vom 11.01.2019, rk)

 

 

 

Der Sachverhalt

 

Eine betroffene Person wollte Auskunft von der Hausverwaltung einer Stadt.

 

Sie hat ein Auskunftsbegehren (gem § 44 DSG) am 17. Juli 2018 gestellt.

 

Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Betroffene das Auskunftsersuchen in schriftlicher Form in das Hausbrieffach des Hausbesorgers eingeworfen hatte. Er behauptete, dass er das Ersuchen bei „der Erfüllungsgehilfin Hausbesorgerin U.“ abgegeben hätte.

 

Insgesamt reichte die betroffene Person 4 Beschwerden ein, die sich inhaltlich alle auf die Verletzung des Auskunftsrechts bezogen.

 

Der Beschwerdegegner teilte in der Stellungnahme mit, dass das Auskunftsbegehren im nie zugegangen sei, sodass er nicht reagieren konnte.

 

 

 

Keine Zustellung des Auskunftsbegehrens

 

Wenn ein Auskunftsbegehren einen Verantwortlichen nicht erreicht, dh diesem nicht zugestellt wird, dann ist ein Auskunftsbegehren nicht gestellt worden, sodass auch keine Verletzung des Auskunftsrechts gegeben sein kann.

 

Es ist in diesem Zusammenhang beachtlich, ob das Auskunftsersuchen, dem Verantwortlichen „zugegangen“ ist, dh in den Verfügungbereich des Verantwortlichen gelangte.

 

Die DSB ist der Ansicht, dass „kein Grund zur Annahme besteht, die (gemäß §§ 3 und 4 Hausbesorgergesetz determinierten) Aufgaben der Hausbesorger würden auch die Entgegennahme und Weiterleitung von Schriftstücken beinhalten. Allein weil zwischen der Hausbesorgerin und der Beschwerdegegnerin ein Dienstvertrag besteht, deren wechselseitigen Pflichten keineswegs auf die Besorgung dieser Art von Aufgaben gerichtet ist, kann nicht geschlossen werden, dass ein Schriftstück in den Verfügungsbereich der Beschwerdegegnerin kam.“

 

 

 

Da das Auskunftsbegehren dem Verantwortlichen nicht zugegangen ist, wurde die Beschwerde abgewiesen.

 

 

 

Ausübung der Rechte nach Art 15 ff DSGVO

 

Die DSB verweist darauf, dass ein Verantwortlicher verpflichtet ist, gem. Art 12 DSGVO Möglichkeiten zur transparenten Kommunikation zur Verfügung zu stellen und auch darüber zu informieren.

Die DSB sieht es als zulässig an, dass der Verantwortliche auf der Website ein Kontaktformular für datenschutzrechtliche Eingaben – neben einem Briefpostfach -  zur Verfügung stellt. Diese Möglichkeiten hat jedoch der Betroffene nicht genutzt. 

 

15.05.2019, Autor

 

Michael Schweiger, zert. DSBA


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Das Hausbrieffach des Hausbesorgers als Abgabestelle des Hausverwalters
Auskunftsbegehren und Zugang an den Vera
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