Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Am 15.1.2019 hat eine betroffene Person ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Post AG gestellt. Diese hat nur die "Empfängerkategorien" bekannt gegeben. Am 12.1.2023 hat der EuGH entschieden, dass grundsätzlich die Empfänger konkret zu nennen sind. Jetzt hat der OGH am 17.02.2023 entschieden, aber die betroffene Person bekommt noch immer keine Auskunft bzw. das Gericht hat den Verantwortlichen noch immer nicht dazu verurteilt.
EuGH: Empfänger sind bei einer Auskunftsanfrage iSd Art 15 DSGVO (grundsätzlich) zu nennen. Die Ausnahmen werden vom EuGH sehr eng definiert. Der Verantwortliche hat keine Auswahlmöglichkeit, sich zu entscheiden, ob er nur die Kategorien der Empfänger nennt, oder die konkreten Empfänger.
Im Aufforderungsschreiben bezüglich Google Web Fonts wird gefordert:
1. Auskunft
2. Unterlassung
3. Schadenersatz
Wir haben Antwortschreiben für alle drei Kategorien für Sie
Die nächste Abmahnwelle betreffend Google Fonts rollt über Österreich.
Das Datum der Abmahnung: 12.8.2022 Die IP-Adresse (bei denen, die mir bekannt sind): 213.142.96.142
Das AG Wiesbaden hat am 03.03.2022 GZ: 9C 2338/22 einige Aussagen zu Art 15 DSGVO und der Erfüllung der Auskunftspflicht getätigt. Leitsätze 1. Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich nicht, dass die geschuldete Datenauskunft zwingend in einem einzigen Dokument zu erteilen ist. 2. Der Auskunftsverpflichtete genügt seinen Pflichten gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. f DSGVO, wenn er dem Auskunftsberechtigten das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit bei einer Aufsichtsbehörde mitteilt. Die Nennung der...
In den Abmahnungen betreffend Google Web Fonts findet sich nicht nur die Forderung zu Schadenersatz, sondern es wird auch ein Auskunftsbegehren geltend gemacht. Dieses ist binnen 30 Tagen zu beantworten.
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