Das Bundesverwaltungsgericht W298 2305443-1/6E bestätigte am 27.02.2025 eine Geldbuße in Höhe von EUR 400,00 gegen einen Rechtsanwalt, der ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nicht beantwortet hatte. Die Entscheidung betont, dass formale Fehler im Antrag die Auskunftspflicht nicht aufheben und gibt klare Hinweise zum Umgang mit solchen Anfragen. Kernaussagen der Entscheidung 1. Sachverhalt: o Ein Rechtsanwalt erhielt einen „Antrag gemäß § 44 DSG auf Auskunft“ von einer...
Nur wenn ein "Geschäftsgeheimnis", dh eine geheime, für das Unternehmen wertvolle Information auch durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist, ist es tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis, und kann in einem Beschwerdeverfahren vor der DSB auch von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen genießen geheime, wertvolle Informationen keinen ausreichenden Schutz, da diese keine Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Auskunft über die konkrete Speicherdauer von Daten (BVwG, W108 2288748-1/11E W108 2289035-1/7E, 07.01.2025; siehe Pkt. 3.3.2.1.2.) Die DSGVO gewährt in Art 15 Abs 1 lit d DSGVO (Auskunftsrecht) betroffenen Personen das Recht, Informationen über die geplante Speicherdauer ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Falls eine konkrete Dauer nicht angegeben werden kann, müssen zumindest die Kriterien für deren Festlegung mitgeteilt werden. Nun hat der VwGH in einem Verfahren dazu eine...
Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 01.02.2024 zu GZ W287 2242238-1/13E einen Fall zu beurteilen, bei dem es um einen von einer Gemeinde analog geführten Bauakt ging. Nach Ansicht der DSB und gleichlautender Ansicht des BVwG ist ein analog geführter Bauakt kein Dateisystem (filing system) iSd DSGVO, da er nicht nach personenbezogenen Daten durchsuchbar ist, und so der notwendige Ordnungsgrad nicht erreicht ist. Der Sachverhalt der "Verarbeitung": Der Bauakt wird von der Gemeinde...
Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Am 15.1.2019 hat eine betroffene Person ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Post AG gestellt. Diese hat nur die "Empfängerkategorien" bekannt gegeben. Am 12.1.2023 hat der EuGH entschieden, dass grundsätzlich die Empfänger konkret zu nennen sind. Jetzt hat der OGH am 17.02.2023 entschieden, aber die betroffene Person bekommt noch immer keine Auskunft bzw. das Gericht hat den Verantwortlichen noch immer nicht dazu verurteilt.
EuGH: Empfänger sind bei einer Auskunftsanfrage iSd Art 15 DSGVO (grundsätzlich) zu nennen. Die Ausnahmen werden vom EuGH sehr eng definiert. Der Verantwortliche hat keine Auswahlmöglichkeit, sich zu entscheiden, ob er nur die Kategorien der Empfänger nennt, oder die konkreten Empfänger.
Im Aufforderungsschreiben bezüglich Google Web Fonts wird gefordert:
1. Auskunft
2. Unterlassung
3. Schadenersatz
Wir haben Antwortschreiben für alle drei Kategorien für Sie