Gemeinden: Aufgepasst bei Bauverhandlungen


 

Öffentliches Bauverfahren: Die Bekanntgabe von Wohndressen von Nachbarn verletzt den Datenschutz

 


Zu einer Bauverhandlung sind auch die Nachbarn zu laden, da diese Parteistellung im Verfahren haben. Werden jedoch die Wohnadressen der Nachbarn zB auf der Gemeindewebsite veröffentlicht, dann verstößt das gegen das Recht auf Geheimhaltung. Die entschied die DSB am 7.8.2019 (DSB-D123.737/0003-DSB/2019)

 

 

 

 

Bauverfahren Ladung und Veröffentlichung

 

In einem Bauververfahren in der Steiermark wurden die Nachbarn zur Bauverhandlung geladen. Die Bauverhandlung ist auch gem. .. im elektronischen Amtsblatt verlautbart worden. Im elektronischen Amtsblatt war unter der Rubrik „aktuelle Bauvorhaben und Edikte“ die Verlautbarung als PDF-Datei abrufbar.

 

 

In der Kundmachung und Ladung zur GZ ***-Bau**-0*2*3*87-***5, die Thema der Entscheidung bei der DSB waren, sind unter der Überschrift „NachbarInnen“ alle Nachbarn mit Namen und Adresse angeführt.

 

 

 

 

Argument der Gemeinde.

 

"Das war schon immer so üblich ..."

 

 

Die Gemeinde brachte im Beschwerdeverfahren vor, dass die beschwerdegegenständliche Kundmachung und Ladung der mehrjährigen und bislang unbeanstandeten Praxis der Bau- und Anlagenbehörde entspreche, wonach die Anberaumung von Bauverhandlungen iSd. § 25 Stmk. BauG unter anderem auf der elektronischen Amtstafel kundgemacht werde. Die Namen und Adressen der zu Bauverhandlungen geladenen Nachbarn seien in diesen Kundmachungen ebenfalls immer angeführt.

 

 

 

 

Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung.

 

Durch diese Art der Verlautbarung wird das Recht auf Geheimhaltung der Nachbarn verletzt.

 

Die Gemeinde handelt bei Bauverfahren als „öffentliche Hand“ und damit als Behörde iSd § 1 Abs 2 DSG. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz kommt daher nur auf Basis einer gesetzlichen Bestimmung in Betracht.

 

Die DSB hat die Frage gestellt, ob die Anführung der Wohnadressen der Nachbarn in der Verlautbarung der Bauverhandlung erforderlich ist, um den Zweck der Verlautbarung zu erfüllen. „Die Anführung der Wohnadressen könnte nur dem Zweck dienen, um zu prüfen, ob einer geladenen Person Parteistellung im Bauverfahren zukommt. Dies ist aber Sache der Baubehörde bzw. des Bauwerbers (vgl. dazu § 25 Abs. 1 Z 5 iVm § 22 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG), eine allfällig mangelnde Parteistellung eines Nachbarn kann – da sich diesbezüglich nichts auf § 26 Stmk. BauG ergibt – von einem anderen Nachbarn nicht als subjektiv-öffentliches Recht eingewendet werden.“

 

Es ist daher nicht erforderlich, dass die anderen Nachbarn Kenntnis der Wohnadressen der anderen Nachbarn erhalten, da nur der Bauwerber selbst und die Gemeinde als Baubehörde eine Notwendigkeit haben, im Zuge des Verfahrens diese Information zu erhalten.

 

Die Anführung von Wohnadressen auf der Ladung und in der Verlautbarung waren nicht gesetzlich gedeckt. Die Gemeinde hat die betroffenen Pesonen in deren Recht auf Geheimhaltung verletzt.

 

 

Da sich die Anführung der Wohnadressen durch die Gemeinde bzw. die Baubehörde auf der Ladung zur Bauverhandlung als gesetzlich nicht gedeckt erweist, war diese Rechtsverletzung spruchgemäß festzustellen.

 

 

 

25.01.2010, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA


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Gemeinde Ladung Angabe von Wohnadressen ist Datenschutzverletzung
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Kommentare: 1
  • #1

    Andreas Fankhauser (Donnerstag, 21 Januar 2021 16:41)

    Datenschutz Bauverhandlung