Die DSB hat am 4.2.2019 (DSB-D123.089/0002-DSB/2018) eine Beschwerde zu einem Löschungsantrag einer juristischen Person abgewiesen. Der Sachverhalt betraf eine Bewertung einer SteuerberatungsGmbH auf
Eine juristische Person kann sich bei einer Videoüberwachung nicht auf § 1 (1) DSG (Recht auf Geheimhaltung) berufen.
DSB bestätigt Geltung des § 1 (1) DSG für juristische Personen.
Im Verfassungsausschuss wurde am 6.12.2018 wurde u.a. im Rahmen der Kompetenzbereinigung auch das Datenschutzrecht erörtert. Es gab eine Initiative, § 1 DSG auf natürliche Personen zu beschränken.