Videoüberwachung, Recht auf Geheimhaltung und juristische Personen



Eine juristische Person kann sich bei einer Videoüberwachung nicht auf § 1 (1) DSG (Recht auf Geheimhaltung) berufen.

 

DSB bestätigt Geltung des § 1 (1) DSG für juristische Personen.

 

 

 

Im (abweisenden, rechtskräftigen) Bescheid der DSB (DSB-D216.713/0006-DSB/2018) vom 13.09.2018 sind zwei Aussagen enthalten, die bedeutsam sind.

 

 

 

Juristische Person und Datenschutz

 

§ 1 (1) DSG ist nach wie vor unverändert in Geltung; aufgrund der Tatsache, dass keine Verfassungsmehrheit zustande kam, wurde die Bestimmung bis dato nicht „an die DSGVO angepasst“ und bezieht sich noch immer auf „jedermann“, und schließt damit noch immer auch juristische Personen ein.

 

Fazit: In Österreich können sich auch juristische Personen auf das Recht auf Geheimhaltung (§ 1 (1) DSG) berufen .

 

Die DSB drückt dies wie folgt aus:

 

„Zwar schützt die DSGVO selbst nur natürliche Personen, jedoch ist in verfassungskonformer Interpretation davon auszugehen, dass die in § 1 DSG normierten Rechte auch juristischen Personen zukommen und diese sich folglich darauf berufen können.“

 

 

 

Juristische Personen und Videoüberwachungsanlagen

 

Nur wenn Daten tatsächlich verarbeitet werden, ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet.

 

Mit einer Videoüberwachungsanlage werden personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die sich im Kamerabereich aufhalten, verarbeitet.

 

Daten von juristischen Personen werden mit Videokameras, die in einem Parktunnel montiert sind, im konkreten Fall nicht aufgezeichnet, und damit auch nicht verarbeitet.

 

„Da es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine juristische Person handelt, kann diese durch die Videoüberwachung denkunmöglich im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt werden, weil keine Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet werden.

 

Auch wenn Daten von Mitarbeiter*Innen der juristischen Person aufgezeichnet werden, bedeutet dies nicht, dass die juristische Person etwaige Rechte geltend machen kann, da es sich, „da es sich bei den Rechten nach der DSGVO und dem DSG um höchstpersönliche Rechte handelt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird“.

 

 

 

Klagslegitimation einer juristischen Person gegen eine Videoüberwachung

 

Der OGH hat auch juristischen Personen die Möglichkeit zugesprochen, gegen Videoüberwachungsanlagen mit Unterlassungsklage vorzugehen (zB Beschluss vom 29. März 2017, GZ 6 Ob 231/16p, mwN).

 

22.03.2019, Autor:

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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Kann sich eine juristische Person auf "Datenschutz" bei einer Videoüberwachungsanlage berufen?
Videoüberwachung und juristische Persone
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