Eine Kommanditgesellschaft und auch eine Offene Gesellschaft kann sich nicht auf Betroffenenrechte iSd DSGVO berufen.

Die Datenschutzbehörde (GZ: 2023-0.058.359 vom 10.August 2023 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1612/22)) hatte sich  mit einer Beschwerde einer Kommanditgesellschaft (= Personengesellschaft des Handelsrechts) iSd Art 77 DSGVO zu beschäftigen, und hielt fest:

 

"Darüber hinaus ist weiters die Anwendung der DSGVO zu überprüfen: Art. 1 Abs. 1 DSGVO legt fest, dass die DSGVO Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten enthält. Art. 1 Abs. 2 DSGVO legt fest, dass die DSGVO Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt. Dass ausschließlich personenbezogene Daten von natürlichen Personen durch die DSGVO geschützt sind, ergibt sich auch aus der Begriffsdefinition „betroffene Person“ des Art. 4 Z 1 DSGVO, wonach damit „eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“, gemeint ist.

 

In der vorliegenden Beschwerde geht es jedoch nicht um die Verarbeitung und Übermittlung von Daten einer natürlichen Person, sondern um die Daten einer Kommanditgesellschaft – der Beschwerdeführerin – zu den von ihr bestellten Produkte samt deren Mengen.

 

Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO steht jedoch nur betroffenen Personen, also natürlichen Personen, zu. Einer nicht-natürlichen Person wie der Beschwerdeführerin steht dieses Beschwerderecht gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO nicht zu."

 

 

Besonderheit des Datenschutzgesetzes:

Anders ist dies in Bezug auf § 1 Abs 1 DSG zu beurteilen, der das Recht auf Geheimhaltung jedermann zugesteht.

 

 

 

 

Hier finden Sie einen Link zur Entscheidung, den wir über unseren Kooperationspartner Gesetzefinden.at zur Verfügung stellen.

 

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