Das BVwG hat sich mit der Frage der Beschwerdelegitimation und dem Verhältnis von § 24 DSG zu Art 77 DSGVO auseinandergesetzt. In der Entscheidung folgt das BVwG der im DatKomm vertretenen Meinung.
Der Verantwortliche hat seinen Sitz in Deutschland. Eine betroffene Person aus Österreich will Auskunft gem. Art 15 DSGVO. Der Verantwortliche meldet sich nicht. Wer ist zuständig?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 18.01.2021 (W211 2226125-1) sich der Frage beschäftigt, ob bei einer Beschwerde wegen nicht oder nicht vollständig erteilter Auskunft, die ereilte Auskunft vorzulegen ist.
Am 20.12.2018 (6Ob131/18k) hat sich der OGH mit Fragen der Löschung von Daten nach DSGVO beschäftigt.
Der Löschungsanspruch kann von der betroffenen Person auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. § 29 Abs 1 DSG steht dem nicht entgegen.