Verantwortlicher in D - betroffene Person in Ö - DSB entscheidet



Der Verantwortliche hat seinen Sitz in Deutschland. Eine betroffene Person aus Österreich will Auskunft gem. Art 15 DSGVO. Der Verantwortliche meldet sich nicht.

 

Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig? 


Gem. Art 77 DSGVO kann eine betroffene Person bei jeder Aufsichtsbehörde ihrer Wahl eine Beschwerde wegen der Verletzung von Betroffenenrechten einbringen.

 

Die DSGVO "präferiert" in diesem Zusammenhang die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder des Arbeitsortes der betroffenen Person oder auch des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, ohne jedoch eine "ausschließliche" Zuständigkeit zu normieren. 

 

Jede Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde einlangt, muss sich mit der Beschwerde befassen und den Gegenstand ordnungsgemäß untersuchen. Ergibt sich bei dieser "Prüfung", dass eine andere Aufsichtsbehörde federführend zuständig ist, bleibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde anhängig gemacht wurde, zuständig, und hat die beschwerdeführende Person über das Verfahren und Schritte der federführenden Behörde zu informieren.

 

Generelles Forumshopping ist nach Ansicht der DSB nicht zulässig. Wenn zB ein rumänischer Betroffener eine Beschwerde gegen einen rumänischen Verantwortlichen bei der österreichischen Datenschutzbehörde einbringt, dann ist diese unzuständig. Es muss ein minimaler (objektiver) Konnex bestehen. Dazu haben wir im Blog bereits berichtet. 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.04.2021entschieden, dass die Österreichische Datenschutzbehörde für Verfahren von österreichischen Betroffenen gegen "ausländische" Verantwortlicher zuständig ist.


Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021 GZ W258 2240804-1:

"Die Beschwerdegegnerin vermeint, die belangte Behörde sei für die Datenschutzbeschwerde nicht zuständig. Dem kann nicht gefolgt werden:

Gemäß Art 77 Abs 1 DSGVO, die gemäß Art 3 DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen in der Union – hier einer GmbH mit Sitz in Deutschland – anzuwenden ist, hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, weshalb die österreichische Datenschutzbehörde, die in Österreich gemäß § 18 DSG als nationale Aufsichtsbehörde iSd Art 51 DSGVO eingerichtet ist, für die Behandlung seiner Datenschutzbeschwerden zuständig ist.

 

An der grundsätzlichen Zuständigkeit der belangten Behörde sich mit der Beschwerde zur befassen ändert sich auch dann nichts, wenn im Zuge der Zusammenarbeit der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Art 60 DSGVO eine andere nationale Aufsichtsbehörde als federführend bestimmt werden würde."

 

 

11.07.2021, Autor

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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