Artikel mit dem Tag "Zuständigkeit"



gerichtliche Zuständigkeit in Datenschutzangelegenheiten
Es bedarf keiner "Ordination" durch den OGH bei gerichtlichen Klagen in Datenschutzangelegenheiten gegen ausländische Verantwortliche.

Verantwortlicher in D - betroffene Person in Ö - DSB entscheidet
Der Verantwortliche hat seinen Sitz in Deutschland. Eine betroffene Person aus Österreich will Auskunft gem. Art 15 DSGVO. Der Verantwortliche meldet sich nicht. Wer ist zuständig?

Die Datenschutzbehörde hatte sich mit einer Beschwerde zu befassen, bei dem parallel auch ein Zivilgerichtsverfahren auf Unterlassung einer Videoüberwachung angestrengt wurde.

Staatsanwaltschaften sind keine Gerichte oder unabhängige Justizbehörden
Im Jahresbericht 2018 der DSB informiert die DSB über ein Verfahren zur Auskunftserteilung von Staatsanwaltschaften und der Zuständigkeit der DSB.

06. Mai 2019
Die Veröffentlichung von Urteilen des OGH ist in § 15 OGHG geregelt. Es erfolgt auch eine Anonymisierung von personenbezogenen Daten. Die DSB ist für Beschwerden gegen nicht ausreichende Anonymisierungen durch den OGH nicht zuständig.

Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss und die Veröffentlichung der Daten schaffte es zur Datenschutzbehörde. Die Behörde entschied (DSB-D123.800/0001-DSB/2018, 28.11.2018) nicht dafür zuständig zu sein.