DSB ist nicht für Untersuchungsausschüsse im Parlament zuständig



DSB ist nicht für Untersuchungsausschüsse im Parlament zuständig

 

Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss und die Veröffentlichung der Daten schaffte es zur Datenschutzbehörde.

Die Behörde entschied (DSB-D123.800/0001-DSB/2018, 28.11.2018) nicht dafür zuständig zu sein.

 

 

 

Beschwerde gegen die Veröffentlichtung von Protokollen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

 

 

 

Eine Auskunftsperson sagte in einem parlamentarischen Untersuchungs­ausschuss aus. Sie wandte sich am 20.11.2018 an die DSB. Er beschwerte sich darüber, dass eine Aussage in einem Protokoll einer Sitzung eines Untersuchungsausschusses im Nationalrat immer noch veröffentlicht sind, obwohl seit der Aussage drei Jahre vergangen sind.

 

Durch die Veröffentlichung sind besonders schutzwürdige personenbezogene Daten betroffen.

 

Der Beschwerdeführer hatte sich schon an den Verantwortlichen gewandt, die Löschung gefordert und das Löschbegehren sein abgewiesen worden.

 

 

 

Die „Unzuständigkeit“ der DSB

 

Nach wenigen Tagen hat die DSB bereits entschieden.

 

Die DSB geht davon aus, dass sie zur Überprüfung der Legislative, dh des Nationalrates nicht zuständig ist. Obwohl die DSGVO keine explizite Regelung zur Aufsicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Gesetzgebungsorgane (anders als in Bezug auf Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeiten), „ist der europäischen Rechtsordnung die Trennung der Staatsgewalten doch inhärent. Eine Kontrolle der Verwaltung (Exekutive) über die Gesetzgebung (Legislative) ist ausgeschlossen.“

 

 

 

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und die protokollarischen Aufzeichnungen über Beweiserhebungen sind Aufgaben der legislativen Kontrolle. Die legislative Kontrolle dieser parlamentarischen Tätigkeit unterliegt nicht der Zuständigkeit (Jurisdiktionskompetenz) der DSB.

 

§ 35 Abs 2 DSG ermöglicht der DSB die Aufsicht über einzelne Verwaltungsangelegenheiten bestimmter Organe der Gesetzgebung. Darüberhinaus ist eine Kontrolle der Gesetzgebung durch die DSB ausgeschlossen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die „angeführten Protokolle einem Organ der Gesetzgebung im (verfassungs ) gesetzlich übertragenen Wirkungsbereichs zuzurechnen sind“ ist die DSB nicht zuständig. Es kam daher zu einer Zurückweisung der Beschwerde.

 

06.03.2019, Autor

 

Michael Schweiger, zert. DSBA


Download
Unzuständigkeit der DSB für parlamentarische Tätigkeit
DSB Unzuständigkeit für parlamentarische
Adobe Acrobat Dokument 852.3 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0