Im österreichischen Recht gibt es eine (kurze) Frist zur Einbringung von Beschwerden bei der mangelhaften Erfüllung von Betroffenenrechten (§ 24 (4) DSG).
Das BVwG hat damit kein Problem; wer sich zu spät beschwert, dessen Beschwerde ist verfristet.
Die DSB sowie das BVwG haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der Elternverein einer Schule eine Beschwerde eines Elternteils bezüglich schulischer Belange an die Schulde und an die Bildungsdirektion weiterleiten darf, oder ob dies eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung darstellt.
Das BVwG hat sich mit der Frage der Beschwerdelegitimation und dem Verhältnis von § 24 DSG zu Art 77 DSGVO auseinandergesetzt. In der Entscheidung folgt das BVwG der im DatKomm vertretenen Meinung.
Die Cookies auf einer Website richtig zu stapeln und den Website-Besuchern schmackhaft zu machen, fällt vielen Website-Betreibern schwer. NOYB (die Organisation, die von Max Schrems gegründet wurde) geht nun gegen das unzulässige Web-Tracking vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 18.01.2021 (W211 2226125-1) sich der Frage beschäftigt, ob bei einer Beschwerde wegen nicht oder nicht vollständig erteilter Auskunft, die ereilte Auskunft vorzulegen ist.
Die DSB hat am 4.2.2019 (DSB-D123.089/0002-DSB/2018) eine Beschwerde zu einem Löschungsantrag einer juristischen Person abgewiesen. Der Sachverhalt betraf eine Bewertung einer SteuerberatungsGmbH auf
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss und die Veröffentlichung der Daten schaffte es zur Datenschutzbehörde. Die Behörde entschied (DSB-D123.800/0001-DSB/2018, 28.11.2018) nicht dafür zuständig zu sein.