Die DSB ist nicht für die Kontrolle des OGH zuständig



Die Veröffentlichung von Urteilen des OGH ist in § 15 OGHG geregelt. Es erfolgt auch eine Anonymisierung von personenbezogenen Daten.

 

Die DSB ist für Beschwerden gegen nicht ausreichende Anonymisierungen durch den OGH nicht zuständig.

 

 

 

 

OGH und Urteilsveröffentlichung = Justiz, daher keine Zuständigkeit der DSB

 

Eine betroffene Person beschwerte sich mit Eingabe vom 18.12.2018 bei der DSB, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Entscheidungsdokumentation von Urteilen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) eine unzureichende Anonymisierung vorgenommen habe.

 

Der Beschwerdeführer erachtete sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Da die Urteile noch immer öffentlich abrufbar sind, wandte er sich an die DSB, nachdem der OGH die Löschung abgelehnt hatte.

 

Über Anonymisierung von Urteilen wurde im Blog bereits berichtet.

 

 

 

Die „Unzuständigkeit“ der DSB

 

Am 4.2.2019 hat die DSB nun entschieden (DSB-D123.937/0001-DSB/2018).

 

Nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig. Es ist daher entscheidend, ob eine Tätigkeit als „justiziell“ anzusehen ist oder nicht, wobei diese Regelung der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung der gerichtlichen Aufgaben dienen soll.

 

 

 

Die DSGVO definiert nicht, was „justizielle Tätigkeit“ ist.

 

„Nach gefestigter Literaturmeinung fallen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ (vgl. dazu näher Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung1 [2017] Art. 55 Anm. 3; Nguyen in Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung [2017] Art. 55 Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), DS-GVO [2017] Art. 55 Rz. 12 ff).

 

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befindet oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist (vgl. dazu die Bescheide vom 16. Oktober 2018, GZ DSB-D123.461/0004-DSB/2018, sowie vom 22. Jänner 2019, GZ DSB-D123.848/0001-DSB/2019).

 

 

 

Auch die Rechtsdokumentation durch den OGH und die Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der justiziellen Tätigkeit, wobei im OGHG (§ 15) auch Anonymisierungen vorgesehen sind.

 

 

 

Der Rechtsschutz ist in den §§ 83 ff. Gerichtsorganisationsgesetz (Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung) bzw. §§ 85ff GOG (Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit) geregelt.

 

Der Bund ist gem. § 85 Abs 1 GOG für die Feststellung von Datenschutzverletzungen zuständig, wobei immer das im Instanzenzug übergeordnete Gericht und beim OGH dieser selbst gem. § 85 Abs 2 GOG (bürgerliche Rechtssachen) und in Strafsachen das zuständige OLG bzw. der OGH zuständig ist.

 

06.04.2019, Autor: 
Michael Schweiger, zert. DSBA


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