gerichtliche Zuständigkeit in Datenschutzangelegenheiten

Es bedarf keiner "Ordination" durch den OGH bei gerichtlichen Klagen in Datenschutzangelegenheiten gegen ausländische Verantwortliche.

 

Eine betroffene Person verlangte Auskunft und eine Kopie der Daten iSd Art 15 Abs 3 DSGVO. Der Verantwortliche hat seinen Sitz in Irland. Die Auskunft wurde nach Ansicht der betroffenen Person nicht vollständig erteilt. Die betroffene Person möchte daher eine Klage beim Zivilgericht einreichen.

 

Die betroffene Person (als Kläger) ist der Ansicht, dass der OGH in dieser Angelegenheit ein nationales, österreichisches Gericht festlegen sollte, das für die Klage zuständig ist (sog. Ordination iSd § 28 JN).

 

Der OGH sieht dies in seinem Beschluss 6 Nc 19/21b vom 03.08.2021. anders. Die Rechtslage ist klar.

 

 

"Gemäß Art 79 Abs 2 DSGVO sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Ergänzend sieht Art 79 Abs 2 DSGVO einen Wahlgerichtsstand vor, wonach solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden können, in dem die betroffene Partei ihren Aufenthaltsort hat. [...] 

 

Nach § 29 Abs 2 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat."

 

 

§ 29 Abs 2 DSG ist nach Ansicht des OGH nicht nur auf Schadenersatzklagen im engeren Sinn, sondern auch auf andere zivilrechtliche Ansprüche (zB Auskunft, Berichtigung, Löschung etc... ) nach dem DSG bzw der DSGVO anzuwenden. Die Erwägungen in der Entscheidung 6 Ob 91/19d  (Schadenersatz / sachliche Zuständigkeit / Parallelltät Zivilgericht und Aufsichtsbehörde) lassen sich  auch auf die örtliche Zuständigkeit übertragen. 

 

 

 

 


"Zusammenfassend ist somit vor dem Hintergrund der „Zweispurigkeit“ des Rechtsschutzes für datenschutzrechtliche Ansprüche § 29 Abs 2 DSG erweiternd dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO erfasst."

(Zitat aus der Entscheidung des OGH)

 

 

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